Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschlußfähig. 
Die Leitung der Generalversammlung steht dem [Vertreter der Firmal svon der Firma zu (6. 64 3. 2.) 
bezeichnenden Vertreter derselben] zu. 
Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses 
Statut nicht etwas Anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung 
vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Getrennt von der Vertretung der Firma und den (Vertretern der] Kassenmitgliederln) muß 
Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt: 
a) um eine Erhöhung der Gesammtbeiträge über 3 Prozent desjenigen Betrages, nach 
welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§. 5), sofern diese Erhöhung nicht zur 
Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (§. 31 des Gesetzes) 
b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs- 
unfähigkeit ab sowie für Sonn= und Festtage (5. 21 Absatz 1 Ziffer 1a des Gesetzes), 
sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
g. 32. 
Obliegenheiten der Generalversammlung. 
Außer den von ihr vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegt der Generalversamm- 
lung ob:l) 
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von 13s Per- 
* welche nicht Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahres- 
rechnung. 
2. Beschlußnahme über die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vor- 
standsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu 
beauftragenden Personen. 
3. Beschlußnahme über Abänderung der Statuten, namentlich auch über Abänderung 
der Unterstützungen und Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig in Folge einer ver- 
änderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten. 
4. Beschlußnahme über Anträge der Firma auf Auflösung der Kasse. 
5. Beschlußnahme über Vereinigung der Kasse mit der für einen anderen Betrieb desselben 
Unternehmers errichteten Betriebs-(Jabrik-) Krankenkasse. 
6. Beschlußnahme über Vorschriften, belreffend die Krankenmeldung, das Verhalten der 
Kranken und die Krankenaussicht. · 
BeiderBefchlußnahmcundbeidanahlenzu1und2ruhen[ruht]dieStimme[n]der 
[dcs]Vertreter[s]derFirma.DicVerhandlungcnwerdeninAbwesenheitderselben[desselben]von 
einemvonderGencralversammlungausihm-MittezuwählendenVorsitzendengeleitet.(2)Jm 
übrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im 8. 28 Absatz 3 mit der 
  
Zu 8. 32. 
() Nach 8. 36 des Gesetzes steht der Generalversammlung die Beschlußnahme über alle Angelegenheiten zu, 
deren Wahrnehmung nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder Statuts dem Vorstande obliegt. Die Abgrenzung der 
Befugnisse des Vorstandes und der Generalversammlung kann aber ohne Verletzung dieser Vorschrift auch so 
geschehen, daß die der Beschlußnahme der Generalversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten aufgeführt werden 
und die Wahrnehmung aller übrigen dem Vorstande übertragen wird, wie es hier und im F§F. 29 geschehen ist. 
Diese Art der Abgrenzung verdient den Vorzug, weil die der Beschlußnahme der Generalversammlung vorzu- 
behaltenden Gegenstände leichter erschöpfend aufzuzählen sind, als die mannigfaltigeren Obliegenheiten des Vorstandes. 
Die unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenstände sind diejenigen, welche der Beschlußnahme der General- 
versammlung nach §85§.36, 676 Absatz 1 und 68 Absatz 8 des Gesetzes vorbehalten werden müssen. Die unter Ziffer 6 
erwähnten Vorschriften sind durch Beschluß der Generalversammlung zu erlassen, wenn Zuwiderhandlungen unter 
Strafe fallen sollen (vergleiche F§. 10 letzter Absatz). 
Sollen noch andere Gegenstände, z. B. Entscheidungen über Beschwerden von Kassenmitgliedern, über 
Maßnahmen des Vorstandes, Beschlußnahme über die mit Aerzten und Apotheken abzuschließenden Verträge 2c., 
der Generalversammlung vorbehalten werden, so sind sie unter weiteren Ziffern beizufügen. 
(2) Diese Bestimmung ist nicht gesetzlich nothwendig, entspricht aber der Natur der hier in Frage stehenden 
Verhandlungen. 
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