Metadaten : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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94.  In  der  Ziffer  7  desselben  Artikels  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz  von  150  M.  in  140  M.  ab-95.



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100.

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zuändern.
Der  Artikel  „Seidenabfälle“  erhält  folgende  Fassung:

„Seidenabfälle  einschließlich  der  Zupfseide;  auch  Abfälle  von  gefärbter  Seide,  nicht  gekämmt
[772]  Nr.  30  a  frei

—,  Abfälle  von  gefärbter  Seide,  gekämmt  (Peignées)    [775]  Nr. 30c 36 M
vertragsmässig    frei.
S.  auch  Seidenkokons  und  die  Anmerkung  zu  Abfälle  (von  der  Seidenweberei).  “

Im  zweiten  Absatze  des  Artikels  „Seilerwaaren“  ist  die  statistische  Nummer  „[36]“  abzuändern  in
„[36a]“.
Bei  dem  Stichwort  „Spindelschnuren“  ist  statt  auf  „Treibschnüre“  auf  „Schnüre“  zu  verweisen.

Hinter  dem  Artikel  „Stahlmeßbänder“  ist  folgender  Artikel  einzuführen:
„Stahlspäne,  sogenannte  (aus  Eisendraht  durch  Abschälen  gewonnene  bandartige  Fäden  oder

Streifen,  zum  Abschleifen  von  Hols  dienend)
[248]  Nr.  6e  2a  br.  6  M

Im  Artikel  „Stickereien"  ist  bei  Ziffer  1  des  ersten  Absatzes  der  vertragsmäßige  Zollsatz  von  300 M
in  275  M  abzuändern.
Die  Anmerkung  2  zu  demselben  Artikel  erhält  folgenden  Zusatz:

„Diese  Vorschrift  gilt  auch  für  die  aus  Vertragsstaaten  eingehenden  Stickereien  mit  der  Massgabe,  dass  nur
die  vertragsmässig  ermässigten  Zollsätze  in  Berechnung  kommen.“

Am  Schlusse  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  „Stricke“  ist  statt  auf  „Treibschnüre“  auf  „Schnüre“
hinzuweisen.
Im  ersten  Absatze  des  Artikels  „Südfruchtschalen“  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz  von  br.  2  M  in
br.  1  M  abzuändern.
Im  Artikel  „Sumach“  ist  hinter  der  Klammer  einzufügen:

„ ,  auch  gemahlen“.
Im  Artikel  „Telegraphendraht“  sind  am  Schlusse  die  Worte

„und  Telegraphenkabel“

hinzuzufügen.
Der  Artikel  „Telegraphenkabel“  erhält  folgende  Fassung:
„Telegraphenkabel  [511]  Nr.  19b  12
vertragsmässig      8 M

Anmerkung.  Als  Telegraphenkabel  werden  mit  isolirenden  oder  feuersicheren  Substanzen  umgebene  Einzeldrähte,
  Bündel  solcher  Drähte  und  Vereinigungen  derartiger  Drahtbündel  oder  Stränge  ohne  Rücksicht
  auf  den  Verwendungszweck  der  durchzuleitenden  elektrischen  Ströme  behandelt,  wenn  sie  zur
Verlegung  in  Erde  oder  Wasser  geeignet  (mit  Draht,  Bleihülsen,  Kupferblech  und  dergleichen  umschlossen)
  sind.“

Der  Artikel  „Traubensyrup“"  erhält  folgende  Fassung:
„Traubensyrup  (eingekochter  Most)  s.  Most.
S.  dagegen  Fruchtsyrup.“
Bei  dem  Stichwort  „Treibschnüre“  ist  unter  Streichung  der  bisherigen  Vorschriften  lediglich  auf
„Schnüre“  zu  verweisen.

Im  zweiten  Absatze  des  Artikels  „Tüll“  ist  die  Vorschrift  unter  c)  durch  folgende  Vorschriften  zu

ersetzen:

„c)  gemustert      [780]  Nr.  30e  1  800  M
gemusterter  Tüll  ganz  aus  Seide  oder  Floretseide  (ausser  Verbindung  mit
Metallfäden)  vertragsmässig  600  M

d)  gemusterter,  bestickt    [780]  Nr. 30e 1 800 M
e)  gemusterter  Tüll  ganz  aus  Seide  oder  Floretseide  (ausser  Verbindung    von  Metallfäden),

  bestickt,  beim  Eingange  aus  Vertragsstaaten

      [784]  Nr.  30e 2  600  M.

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