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3. Post- und Telegraphen-Wesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund von §. 23 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
(Reichs-Gesetzbl. S. 417) wird für den Bereich der Reichs-Post= und Telegraphen-Verwaltung bestimmt,
daß der Versicherungspflicht nach Maßgabe des §. 1 des Krankenversicherungsgesetzes auch diejenigen im
3 zur Verwaltung stehenden Personen unterliegen, welche nicht im Betriebsdienst be-
äftigt sind. J
— Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Berlin W., 7. Oktober 1892.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Stephan.
4. Kon sulat-Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen Konsul in Jassy, von Loeper, zum Konsul in Hongkong,
an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen früheren Konsuls Hennigs den Kaufmann Paul
Hoerd er zum Konsul in Levuka (Fidschi-Inseln)
un
den Kaufmann Edward Martin Legêne zum Vize-Konsul in Macei (Brasilien)
zu ernennen geruht.
Dem Keiserlichen Konsul Rickert in Guayaquil ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
in Verbindung mit §. 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung
ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und unter deutschem Schutze
lebenden Schweizern vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
5. Kolonial-Wesen.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-
Gesetzbl. v. 1888 S. 75) und des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes 2c. vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) ist dem Landeshauptmann der Neu-
Guinea-Kompagnie Schmiele für seine Person und die Dauer seiner Thätigkeit als Landeshauptmann
die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines stellvertretenden Standesbeamten für Kaiser-Wilhelms-
land ertheilt worden.