Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

— 605 — 
Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
ZDu bezirhen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
XX. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 18. November 1892. 47. 
Inhalt: 1. Algemeine Verwaltungs-Sachen: Verbot der in Abänderung der Bestimmungen über die Statistik der 
Londoneerscheinenden Druckschrift „Die Autonomie"“ Seite 665 Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung; 
2. Konsulat-Wesen: Ermächtigung zur Vornahme von Civil- — Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen 
stands. Akten; — Exequatur-Ertheilung 665 der Zoll. und Steuerstellen 6067 
3. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 5. Marine und Schiffahrt: Erscheinen des III. Nachtrags 
vom 1. April 1892 bis Ende Oktober 18992 666 zur amtlichen Schiffsliste 671 
4. Zoll= und Steuer-Wesen: Titelverleihung an zwei 6. Versicherungs-Wesen: Abänderung der Formulare zu den, 
Stations = Kontrolöre; — Herabsetzung der Mindest- nach den Gesetzen über die Krankenversicherung und die 
menge, für welche bei der Ausfuhr alkoholartiger Essenzen eingeschriebenen Hülfskassen zu liefernden Uebersichten und 
Steuervergütung gewährt werden kann; — Abänderung Rechnungsabschlüssen 671 
des §. 17 Absatz 2 des Regulativs, betreffend die Steuer- 7. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern gaus dem 
freiheit des Branntweins zu gewerblichen 2c. Zwecken; — Reichsgebiet 60679 
  
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Nachdem durch die rechtskräftigen Urtheile des Königlichen Landgerichts I hierselbst vom 21. Mai und 
14. September 1892 gegen die in London bei R. Gundersen erscheinende periodische Druckschrift 
„Die Autonomie, anarchistisch-communistisches Organ“ Verurtheilungen auf Grund der 85§. 41 und 42 
des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, wird auf Grund des §. 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 
1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren 
hierdurch verboten. 
Berlin, den 12. November 1892. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
  
2. Kon sulat Wesen. 
Dem Kaiserlichen Konsul Ohnesseit in Jassy ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 
1870 für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von 
Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden. 
  
Dem zum Königlich spanischen Vize-Konsul in Hamburg ernannten Herrn José Mirabent Pascual ist 
das Exequatur Namens des Reichs ertheilt worden. 
  
104
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.