10.
11.
12.
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unter Ziffer 1 l desselben Artikels:
„rohe sogenannte Plattstichgewebe, welche mit gebleichtem Baumwollengarn gewebt
sind, beim Eingange über bestimmte Zollstellen, vertragsmässig 120 M
gebleichte, gefärbte etc. sogenannte Plattstichgewebe, beim Eingange über bestimmte
Zollstellen, vertragsmässig 150 M
gebleichter etc. Tüll vertragsmässig 150 M
unter Ziffer 1n desselben Artikels:
„Gewebe der vorbezeichneten Art, in Stücken nicht über 60 cm lang und nicht über
60 cm breit, vertragsmässig 7,50 M
unter Ziffer 3c 1 a desselben Artikels:
„Packleinwand vertragsmässig 10 M
unter Ziffer 3 k desselben Artikels:
„vertragsmässig 600 M
unter Ziffer 5e 1 desselben Artikels:
„rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung mit Baumwolle oder Leinen, endlos
gewebt, zur Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose- oder Papierfabrikation, vertrags-
mässig 100 M
im Artikel „Zirbelnüsse“:
„vertragsmässig br. 3 M
und
im Artikel „Zwirnspitzen“:
„vertragsmässig 600 M
Im drittletzten Absatze des Artikels „Abfälle“ sind die Worte „auch Abfälle von gefärbter Seide
und von Seidenwatte“ zu ersetzen durch:
„von Seidenwatte; auch Abfälle von gefärbter Seide, nicht gekämmt".
Hinter dem vorbezeichneten Absatze ist folgende Bestimmung als neuer Absatz einzufügen:
„— von gefärbter Seide, gekämmt (Peignées) [775] Nr. 30 c 36 M
vertragsmässig frei“.
In dem zweiten Absatze der Anmerkung zum Artikel „Abfallfette“ sind die Worte: „wie Oelsäure"
zu streichen.
In dem Artikel „Adamsfeigen“ ist statt auf „Südfrüchte“ auf „Obst“ zu verweisen.
In der Zeile 3 des Artikels „Aether“ sind die Worte „Liquor (Hoffmannscher Geist)“ zu streichen.
Hinter dem Artikel „Aether“ ist folgender Artikel einzuschalten:
„Actherweingeist (Hoffmannstropfen, Liquor) wie Branntwein“.
Im Artikel „Albums“ ist in der Anmerkung 2 hinter „30 M.“ einzufügen:
„ - beim Eingange aus Vertragsstaaten von 20 M.—“
Der erste Absatz des Artikels „Alfénidewaaren“ erhält folgende Fassung:
„Alfénidewaaren, echt versilberte, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter Nr. 20 a fallen [523] Nr. 20 b 1 200 M
S. auch Kurze Waaren“.
Der Artikel „Aluminium“ erhält folgende Fassung:
„Aluminium, rein, in rohem Zustande, und Aluminiumlegirungen (Ferro- und Stahl-
aluminium, Aluminiumbronze 2c.) in Barren oder Masseln [508] Nr. 19a frei
—, gewalzt (in Blechen, Platten, Tafeln) [509] Nr. 19b 12 M
Aluminium, gewalzt, vertragsmässig 9 M
Der erste Absatz des Artikels „Aluminiumwaaren“ erhält folgende Fassung:
„Aluminiumwaaren, feine Galanterie- und Quincailleriewaaren, ganz oder theilweise aus
Aluminium, soweit sie nicht durch ihre Verbindungen unter Nr. 20a oder 20b 1 fallen
[525] Nr. 20b 2 200 M
vertragsmässig 175 M
Am Schlusse des Artikels „Armbrüste“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. dagegen Spielzeug."
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