e) für Heilmittel-
sabriken.
III. Strofbetimmung.
— 700 —
Die nachträglich zu versteuernde oder nicht zur Verwendung gelangte Branntwein-
menge bleibt bei Aufstellung der Nachweisung — §. 11 Absatz 5 — außer Betracht.
7. Durch besondere Anordnung der Direktivbehörde können einzelne Apotheker dauernd oder
für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet werden, auch über die steuerfreie Verwendung
des undenaturirten Branntweins in dem Abrechnungsbuch Spalten 15 bis 25 fort-
laufende Anschreibungen zu führen, dagegen finden die §§. 9 und 10 auf dengeigentlichen
Apothekenbetrieb keine Anwendung.
8. Bei Apothekern, die den Ausschank von Branntwein oder den Kleinhandel mit Brannt-
wein betreiben wollen, kann die Genehmigung zur streuerfreien Verwendung undenaturirten
Branntweins zu Heil= und wissenschaftlichen Zwecken von der Direktivbehörde an die
Bedingung geknüpft werden, daß die Aufbewahrung und weitere Verarbeitung des steuer-
freien und des versteuerten oder verzollten Branntweins, sowie die Aufbewahrung der
aus beiden Arten Branntwein hergestellten Fabrikate in getrennten Räumen stattfindet,
und daß der Apotheker sich zur Buchführung über die Verwendung der für ihn fest-
gesetzten Jahresbedarfsmenge steuerfreien Branntweins nach Maßgabe der Ziffer 7,
sowie auch zur Buchführung über den Bezug und die Verwendung des versteuerten oder
verzollten Branntweins verpflichtet. ·
9. Apotheker, die neben ihrem eigentlichen Apothekenbetriebe zu Heilzwecken geeignete Präparate
zum Vertriebe an andere Gewerbetreibende herstellen, unterliegen hierfür nicht den Be—
stimmungen dieses Paragraphen, sondern denjenigen der §§. 1 bis 15 und 18.
10. Aerzte, die zur Führung einer Handapotheke berechtigt sind, unterliegen bezüglich der
steuerfreien Verwendung von undenaturirtem Branntwein in der Handapotheke den für
Apotheken geltenden Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß §. 3 und F. 6 Ab-
satz 2 auf sie keine Anwendung finden. ·
8. 18.
Heilmittelfabrikanten (Droguisten u. s. w.) dürfen zu Heilzwecken geeignete, alkoholhaltige
Präparate, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten, sowie mit Ausnahme sämmtlicher Geheim—
mittel, steuerfrei mit undenaturirtem, Branntwein herstellen.
Der §. 17 Ziffer 2 Absatz 2 und 3. findet auf den Betrieb der Heilmittelfabriken ent-
sprechende Anwendung.
Sofern die Ueberwachung der Vermischung des steuerfreien undenaturirten Branntweins
mit den zur Verwendung bestimmten übrigen Stoffen angeordnet ist (§§. 9 und 10), sind ddie
Zusatzstoffe thunlichst auf ihre Güte zu prüfen, und ist ferner darauf zu halten, daß die Menge der
Zusatzstoffe dem für die Bereitung der betreffenden Heilmittel in dem Arzneibuche für das Deutsche
Reich vorgeschriebenen Verhältniß genau entspricht. «
§.19.
Die Nichtbeachtung vorstehender Bestimmungen wird, sofern nicht eine andere Strafe ver-
wirkt ist, gemäß §. 3 des Gesetzes, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen
Zwecken, vom 19. Juli 1879, §. 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins,
vom 24. Juni 1887 und Artikel II Ziffer 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1891 mit Geldstrafe ge-
ahndet; auch kann die Direktiobehörde die Erlaubniß, undenaturirten Branntwein steuerfrei zu ver-
wenden, entziehen.