Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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62. In der Anmerkung 2 zum Artikel „Kurze Waaren“ ist in der siebenten Zeile vor „20c“ einzuschalten 
63. 
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69. 
70. 
„20b 2 und“; auch ist am Schlusse der Anmerkung folgende Bestimmung hinzuzufügen: 
„Auf Waaren ganz oder theilweise aus Bernstein, Jet (Gagat), Meerschaum oder Perlmutter findet der 
vertragsmässige Zollsatz von 150 M auch dann Anwendung, wenn sie mit Celluloid, Elfenbein, Lava, Schildpatt 
oder echt vergoldeten oder versilberten oder mit Gold oder Silber belegten unedlen Metallen verbunden sind 
und diese Verbindung nicht in der Weise vorherrscht, dass sie der Waare den Charakter als Celluloid- etc. 
Waare verleiht; dagegen ist die Anwendung des vertragsmässigen Zollsatzes von 100 M auf Herren- und 
Frauenschmuck, Toiletten- und sogenannte Nippestischsachen aus unedlen, echt vergoldeten oder versilberten 
Metallen in einer nicht als unwesentlich zu erachtenden Verbindung mit Glas (einschliesslich der nachgeahmten 
Edelsteine, nachgeahmten Gemmen und nachgeahmten Kameen) ausgeschlossen, sobald diese Waaren zugleich 
mit Bernstein, Celluloid, Elfenbein, Jet (Gagat), Lava, Meerschaum, Perlmutter oder Schildpatt verbunden sind.“ 
In demselben Artikel erhält der erste Absatz der Anmerkung 3 folgende Fassung: 
„3. (zu II 1): Waaren aus Imitationen von Bernstein, Elfenbein oder Schildpatt sind, wenn der Imitationsstoff 
in Celluloid besteht, wie Celluloidwaaren, wenn die Waaren aus anderen Imitationsstoffen gefertigt sind, 
wie Waaren aus echtem Bernstein, Elfenbein oder Schildpatt zu behandeln. Ebenso werden Waaren aus 
Imitationen von Meerschaum, Jet (Gagat) oder Perlmutter wie solche aus echtem Meerschaum 2c. tarifirt." 
In derselben Anmerkung ist im vorletzten Absatze hinter „von echten (Blut-) Korallen ein- 
zuschalten 
„auch in Form von Perlen)“, 
hinter „wie Celluloidwaaren behandelt" der Satz zu schließen und der Schluß des Absatzes zu streichen. 
In dem zum Artikel „Lacke, Lackfirnisse“ gehörigen Hinweise ist auch auf „Cylinderlack“ hinzuweisen. 
Im Artikel „Lederpappe“ treten an die Stelle des zweiten Absatzes folgende Bestimmungen: 
„—, nachgeahmte (ein pappenartiges Fabrikat aus Holzstoff, welches deshalb eine braune, 
lederartige Färbung besitzt, weil das Holz, welches zur Herstellung des verwendeten Holz- 
stoffes gedient hat, vor dem Schleifen gedämpft worden ist) 
 [746] Nr. 27d br. 6 M 
—, nachgeahmte, beim Eingange aus Vertragsstaaten [734] Nr. 27b br. 1 M" 
Im Artikel „Legirungen“ ist unter Ziffer 5 hinter „Britanniametall“ ein Komma nebst den Worten 
„Legirungen aus Eisen und Aluminium (Ferro- und Stahlaluminium)“ einzuschalten. 
Im Artikel „Leinengarn“ ist am Schlusse des ersten Absatzes der Anmerkung 1 außer auf „Bind- 
faden“ auch auf „Schnüre“ hinzuweisen. 
Hinter dem Artikel „Leiogomme“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzufügen: 
„Leisten aus Holz, bronzirte, vergoldete oder versilberte  [447] Nr. 13 g 30 M. 
vertragsmässig  24 M" 
Der Artikel „Liquor“ erhält folgende Fassung: 
„Liquor (Aetherweingeist, Hoffmannstropfen) wie Branntwein.“ 
Im Artikel „Maschinen- und Maschinentheile“ ist am Schlusse der Anmerkung g zu 2 folgender 
Zusatz aufzunehmen: 
„Jedoch werden aus Vertragsstaaten in zerlegtem Zustande eingehende, überwiegend aus Gusseisen oder 
schmiedbarem Eisen hergestellte: 
Müllereimaschinen, elektrische Maschinen, Baumwollspinnmaschinen, Webereimaschinen, Dampfmaschinen, 
Dampfkessel, Maschinen für Holzstofff und Papierfabrikation, Werkzeugmaschinen, Turbinen, Trans- 
missionen, Maschinen zur Bearbeitung von Wolle, Pumpen, Ventilatoren, Gebläsemaschinen, Walz- 
maschinen, Dampfhämmer, Maschinen zum Durchschneiden und Durchlochen von Metallen, Hebemaschinen, 
wenn die sämmtlichen Theile der Maschine gleichzeitig zur Zollabfertigung gestellt werden, nach Massgabe des 
überwiegenden Materials der zusammengesetzten Maschine zur Verzollung gezogen. 
Der Nachweis, dass die zur Verzollung gestellten Maschinentheile Theile einer Maschine der vor- 
bezeichneten Art sind, und dass sämmtliche Theile der betreffenden Maschine gleichzeitig zur Abfertigung ge- 
stellt werden, ist durch Zeichnungen und genaue Beschreibung der Maschine überzeugend nachzuweisen. Er- 
forderlichenfalls kann die Entscheidung über den anzuwendenden Zollsatz nach Sicherstellung der höheren Zoll- 
gefälle und Identifizirung der Maschinentheile bis zu einer nach der Zusammenstellung der Maschine auf Kosten 
des Zollpflichtigen vorzunehmenden Revision aufgeschoben werden. 
Ersatz und Reservetheile werden für sich zur Verzollung gezogen.“ 
  
71. In demselben Artikel ist hinter Ziffer 3 folgende Anmerkung einzufügen: 
„Anmerkung. Aus Vertragsstaaten eingehende Schiffsmaschinen (einschliesslich der Schaufelräder oder 
Schrauben) bleiben auch dann zollfrei, wenn sie zerlegt sind und die Theile nicht gleichzeitig eingeführt 
werden, vorausgesetzt, dass die Theile beim Eingange mit Sicherheit als Bestandtheile von Schiffs- 
maschinen erkennbar sind.“
	        
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