Rücktritt 8352—360
tigten nach § 278 zu vertretende Verschulden eines anderen
steht dem eigenen Verschulden des Berechtigten gleich.
§ 352. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte die
eempfangene Sache durch Verarbeitung oder Umbildung in eine Sache
anderer Art umgestaltet hat.15)
§ 353. Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder
einen erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte
eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn 17) bei
demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung erlangt
hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.
Einer Verfügunguy) des Berechtigten steht eine Verfügung
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt.
§ 354. Kommt der Berechtigte mit der Rückgewähr des empfangenen
Gegenstandes oder eines erheblichen Teiles des GEegenstandes
in Verzug, so kann ihm der andere Teil eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmen, daß er die Annahme nach dem Ablaufe der Frist
ablehne.7%) Der Rücktritt wird unwirksam, 17) wenn nicht die Rückgewähr
vor dem Ablaufe der Frist erfolgt.
8 355. Ist für die Ausübung des Nücktrittsrechts eine Frist nicht
vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teile für die
Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden.is) Das Rücktrittsrecht
erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablaufe der Frist erklärt
wird.
§ 356. Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen
Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und
gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der
Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
357. Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten,
daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Rücktritt unwirksam,) wenn der andere Teil sich von der Verbindlichkeit
durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem
Rücktritte die Aufrechnung erklärt.20)
358. Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten,
daß der andere Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet
dieser die Zulässigkeit des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt
habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete
Leistung in einem Unterlassen besteht.1)
§ 359. Ist der Nücktritt gegen Zahlung eines Neugeldes vorbehalten,::)
so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor
oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus
diesem Grunde die Erklärung unverzüglich:s) zurückweist. Die
Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der
Zurückweisung entrichtet wird.
§ 360. Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalte geschlossen, daß der
Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrage verlustig sein soll, wenn
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