I. Europa. 247 13. Hessen.
Titel VI. Von den Gemeinden.
Art. 45. Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein Gesetz geordnet
werden, welches als Grundlage die eigene, selbständige Verwaltung des Vermögens
durch von der Gemeinde Gewählte, unter der Oberaufsicht des Staates, aussprechen
wird. Die Grundbestimmungen dieses Gesetzes werden einen Bestandteil der Verfassung
bilden.
Art. 46. Das Vermögen der Gemeinden kann unter keiner Voraussetzung dem
Finanzvermögen einverleibt werden.
Titel VII. Von dem Staatsdienste.
Art. 47. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähigkeit dazu
durch ordnungsmäßige Prüfung bewiesen zu haben.
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und dadurch
ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.
Art. 48. Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht statt.
Art. 49. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionierung der Staatsdiener
und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der Witwen- und
Waisenkassen stehen unter dem Schutze der Verfassung.
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienstpragmatik
bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen Pensionen.
Art. 50. Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstverbrechen können
nicht niedergeschlagen, und Staatsdiener, welche des Dienstes dergestalt entsetzt
worden sind, daß das Urteil ihre Unfähigkeit, im Staatsdienste wieder angestellt zu
werden, ausdrücklich ausgesprochen hat, nie im Staatsdienste wieder angestellt
werden.
Titel VII. Von den Landständen.
Art. 51. Die Stände des Großherzogtums bilden zwei Kammern.
Art. 2—61..... !
! Aufgehoben durch Art. 25 des Gesetzes vom 3. September 1849 und ersetzt durch die
folgenden Artikel des Gesetzes vom 8. November 1872, in der Fassung des Gesetzes vom
6. Juni 1885.
Für Artikel 52. Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses;
2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien, welche sich im Besitze einer oder
mehrerer Standesherrschaften befinden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse
der Standesherren betr.;
3. aus dem Senior der Familie der Freiherrn von Riedesel;
4. aus dem katholischen Landesbischof oder, im Falle seiner Verhinderung, aus einem katholischen
Geistlichen, welchen unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen Stellvertreter
für die Dauer des Landtags bezeichnet. Während der Erledigung des bischöflichen Stuhls
erteilt der Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der Stelle des Bischofs
bei dem Landtage zu erscheinen;
5. aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebenszeit
mit der Würde eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie auf Anzeige