Anlage S
Bezirk der Steuerhebestelle in (zu §. 33 der Branntwein-Reinigungsordnung).
Abgegeben, den ten 189
Anmeldung
Brauntweinbestände zum Zweck der Bestandsaufnahme
am ten 189. . in der Branntwein-Reinigungsanstalt
1( in „ Sptreae Nr.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Die Spalten 1 bis 6 und 16 bis 21 sind vom Anmelder, die übrigen von den Abfertigungsbeamten
auszufüllen.
2. In jeder der Abtheilungen A und B sind die Gefäße, die bereits durch Destillation in der Anstalt
verarbeitete Bestände enthalten, unter I, diejenigen, welche filtrirte Bestände enthalten, unter II, und
diejenigen, welche noch nicht verarbeitete Bestände enthalten, unter IlI gesondert aufzuführen.
3. Bei jeder Feststellung des Brutto= und Nettogewichts eines Gebindes sind Bruchtheile des Kilogramms,
wenn sie unter einem halben Kilogramm bleiben, außer Betracht zu lassen, wenn sie aber ein halbes
Kilogramm oder mehr betragen, als ein halbes Kilogramm anzunehmen.
4. Welche von den in Spalte 8 bezeichneten beiden Arten der Tara-Ermittelung zur Anwendung
gekommen, ist von den Abfertigungsbeamten durch Vorsetzen des Buchstabens a oder b vor das
ermittelte Taragewicht ersichtlich zu machen.
5. Bei jeder Festsetzung einer Litermenge sind in der Schlußsumme sich ergebende Bruchtheile des Liters,
wenn sie unter einem halben Liter bleiben, unberücksichtigt zu lassen, andernfalls auf ein ganzes
Liter abzurunden.