Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

nachstehend. 
                                              — 124 —
 
                           3. Handels= und Gewerbe -Wesen. 
                                            Bekanntmachung
 
                über die Prüfung und Beglaubigung der Hefnerlampe. 
                                     Prüfungsbestimmungen. 
Die zweite (technische) Abtheilung der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt übernimmt die Prüfung 
und Beglaubigung von Hefnerlampen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, welche auf Grund 
von Vereinbarungen mit dem Deutschen Verein von Gas= und Wasserfachmännern aufgestellt sind. 
                                                     §. 1. 
Die Prüfung hat den Zweck zu ermitteln, ob die Lichtstärke der Lampe, wenn dieselbe mit reinem 
Amylacetat gebrannt wird, bei der durch die Marke des zugehörigen Flammenmessers angezeigten Flammen- 
höhe und wenigstens 10 Minuten nach dem Anzünden dem durch die Normale der Reichsanstalt festge- 
stellten Werthe eines „Hefnerlicht“ gleichkommt. 
                                                           §. 2. 
Zur Prüfung zugelassen werden nur Hefnerlampen von der in der Anlage angegebenen Einrichtung, 
sofern ihnen einer der ebenda beschriebenen Flammenmesser und eine Kontrollehre beigegeben und der Name 
des Verfertigers sowie eine Geschäftsnummer auf der Lampe verzeichnet ist. 
                                                       §. 3. 
Die Prüfung besteht: 
1. in der Kontrole der wichtigsten Abmessungen, 
2. in der photometrischen Vergleichung mit den Normalen der Reichsanstalt unter Benutzung 
der der Lampe beigegebenen Flammenmesser. # 
                                                     §. 4. 
Ergiebt die Prüfung, daß 
1. die Wandstärke des Dochtrohres um nicht mehr als 0,02 mm im Mehr oder 0,01 mm im 
Minder, seine Länge um nicht mehr als 0,5 mm im Mehr oder Minder, sein innerer 
Durchmesser um nicht mehr als 0,1 mm im Mehr oder Minder von dem Sollwerth abweicht, 
ferner bei aufgesetzter Lehre der Abstand von dem oberen Dochtrohrrande bis zur Schneide 
der Lehre um nicht mehr als 0,1 mm von seinem Sollwerth abweicht, 
2. die Lichtstärke von ihrem Sollwerth um nicht mehr als 0,02 desselben abweichend ge- 
nden ist, 
so findet die Beglaubigung statt. 
                  
                                                    §. 5.
 
Die Beglaubigung geschieht, indem auf den folgenden Theilen der Lampe: 
1. dem Gefäß, 
2. dem die Dochtführung enthaltenden Kopf, 
3. dem Dochtrohr, 
4. dem Flammenmesser, 
5. der Lehre 
die gleiche laufende Nummer nebst einem Kennzeichen der Prüfung angebracht wird. Als letzteres dient 
der Reichsadler. Außerdem wird über den Befund der Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt, welche 
die Fehler in der Angabe der Lichtstärke abgerundet auf 0,01 ihres Sollwerthes angiebt.
	        
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