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2. Handels= und Gewerbe = Wesen.
Aachtrag
zu dem Vertrage über die Einrichtung und Unterhaltung deutscher Post-Dampfschiffsverbindungen
mit Ostasien und Australien vom 3./4. Juli 1885.
Zwischen dem Reichskanzler Grafen von Caprivi, handelnd im Namen des Reichs, einerseits,
und dem „Norddeutschen Lloyd“ in Bremen, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Wiegand und
Marquardt, andererseits, sind heute nachstehende Aenderungen des Postdampfschiffsvertrages vom 3./4. Juli
1885 vereinbart worden.
Zu Artikel 1.
An Stelle der daselbst aufgeführten Postdampferlinien hat der Norddeutsche Lloyd vom 10. April
1893 ab auf die Dauer des Hauptvertrages folgende Postdampferlinien zu unterhalten:
A. Für den Verkehr mit Ostasien:
1. eine Linie zwischen Bremerhaven und China, und zwar über einen niederländischen oder
belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unterliegt, Genua,
Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Singapore, Hongkong nach Schanghai und zurück;
2. eine Anschlußlinie zwischen Hongkong und Japan, und zwar über Yokohama, Hiogo,
Nagasaki zurück nach Hongkong;
3. eine Anschlußlinie zwischen Singapore und dem deutschen Neu-Guinea-Schutzgebiet, und
zwar über Batavia, sonstige Häfen des Sunda-Archipels, deren Wahl der Genehmigung
des Reichskanzlers unterliegt, Friedrich-Wilhelmshafen, Stephansort, Finschhafen
(beziehungsweise Langemak-Bucht), Herbertshöh, Stephansort, Friedrich-Wilhelmshafen,
Häfen des Sunda-Archipels, deren Wahl der Genehmigung des Reichskanzlers unter-
liegt, zurück nach Singapore.
B. Für den Verkehr mit Australien:
eine Linie zwischen Bremerhaven und dem Festlande von Australien, und zwar über
einen niederländischen oder belgischen Hafen, dessen Wahl der Genehmigung des Reichs-
kanzlers unterliegt, Genua, Neapel, Port Said, Suez, Aden, Colombo, Adelaide,
Melbourne nach Sydney und zurück.
Zu Artikel 2.
Der erste Absatz erhält folgende Fassung: «
Auf den unter A 1 und 2 sowie B genannten Postdampferlinien sind die Fahrten in
Zeitabständen von je vier Wochen in jeder Richtung, auf der Neu-Guinea-Linie (A 3) dagegen
in Zeitabständen von je acht Wochen in jeder Richtung auszuführen.
Zu Artikel 3.
Dieser Artikel erhält folgende Fassung:
Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmäßig hierzu zu bestimmenden Häfen
aufzunehmen und abzuliefern. In Neapel müssen die Dampfer bei der Ausreise zu der fahr-
planmäßig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt
antreten zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist.
Zu Artikel 4.
An Stelle des bisherigen Textes tritt der folgende:
Die Fahrten sind auszuführen:
auf der ostasiatischen Hauptlinie (A 1) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 12,6 Knoten
aauf der Strecke zwischen Neapel und Colombo, und von mindestens 12 Knoten auf den
übrigen Strecken;
auf der australischen Hauptlinie (B) mit einer Geschwindigkeit von mindestens 12,, Knoten
auf der Strecke zwischen Neapel und Colombo, und von mindestens 11,5 Knoten auf
den übrigen Strecken; "
5) s. Central-Blatt 1885, S. 276.