6. Der Körper des Muttergewindes soll ebenfalls aus nicht gehärtetem Gußstahl bestehen und
auf einer seiner Stirnseiten genügenden Platz für die Aufbringung des Beglaubigungsstempels
darbieten. « ·
7. Die Höhe der Mutter, d. h. die Dicke des das Muttergewinde bildenden Körpers in der
Richtung der Achse des Gewindes, soll mindestens das 1½ fache vom Durchmesser des Bolzens
betragen.
*2
Die Prüfung des Bolzengewindes erfolgt buch mikrometrische Messung oder durch unmittelbare
Vergleichung mit den Normalien der Reichsanstalt, diejenige eines Muttergewindes lediglich auf letzterem
Wege.
A. Zur Beglaubigung eines Bolzengewindes ist erforderlich, daß
1. sich eine geölte Normalmutter der Reichsanstalt, deren Höhe gleich dem Durchmesser ist,
ohne Zwang und ohne Spiel aufschrauben läßt,
2. die Flanken des Gewindeprofiles keine merkliche Abweichung von einer geraden Linie
erkennen lassen,
3. die Breite der Abflachung an der Spitze und am Boden des Profiles nicht erheblich von
einander verschieden sind,
4. die Steigung im Mittel aus 10 Messungen an verschiedenen Stellen um nicht mehr
als O,00 mm im Mehr oder Weniger von ihrem normalen Werthe abweicht,
5. der äußere Durchmesser nicht größer und höchstens um 0,os mm kleiner ist als sein
normaler Werth, ·
6.dieGangtiefenichtkleinerundhöchstensum0,o2mmgrößeristalsihrnormalerWerth.
B. Für die gleichzeitige Beglaubigung eines Muttergewindes wird erfordert, daß
1. der Durchmesser des cylindrischen Fortsatzes (§. 2 Nr. 5) nicht größer und höchstens um
0,os mm kleiner ist als der normale Werth für den Kerndurchmesser des Gewindes,
2. das Muttergewinde sich leicht und ohne Spiel
a) auf diesen Fortsatz aufschieben,
b) auf das Gewinde desselben Bolzens,
e) auf das einer Normalspindel der Reichsanstalt
aufschrauben läßt.
Beglaubigung von Muttergewinden ohne zugehörigen Bolzen ist nicht zulässig, wohl aber dürfen
mehrere Muttergewinde zu einem und demselben Bolzen gehören und umgekehrt.
. 4.
Die Beglaubigung erfolgt durch Aufprög eines Stempels auf eine ebene Fläche, welche bei
den Spindeln auf dem Stiele durch Anfeilen oder Anfräsen seitens der Reichsanstalt hergestellt wird.
Bei den Muttergewinden dienen die ebenen Stirnflächen zur Aufnahme des Stempels.
Der Stempel besteht in
1. einem M zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit des Gewindes zu dem in §. 1 erwähnten
Gewindesystem,
einer laufenden Nummer,
dem Reichsadler,
den Buchstaben a, bh.h.e in dem in §. 6 Absatz 2 erwähnten Falle.
S§. 5.
Ueber die Prüfung jedes beglaubigten Gewindes wird eine Bescheinigung ausgestellt. Dieselbe
bekundet, daß der Musterkörper (Spindel oder Mutter) die im §F. 3 enthaltenen Bedingungen erfüllt und
die dort angegebenen Fehlergrenzen innehält.
Si
S. 6.
Werden ganze Sätze von Musterspindeln in systematischer Abstufung zur Beglaubigung eingereicht,
so erhalten alle Spindeln des Satzes gleiche laufende Nummer und eine gemeinschaftliche Prüfungs-
bescheinigung. Soll in diesem Falle ein etwa beschädigtes oder in Verlust gerathenes Stück durch ein
neues mit derselben Nummer ersetzt werden, so ist dem Gesuch um Beglanbigung entweder das schadhafte
Stück oder die Prüfungsbescheinigung für den ganzen Satz beizufügen.