Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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Aenderungen 
der 
deutschen Wehrordnung vom 22. Nonember 1888. 
"· in Ausführung des Gesetzes, « · szspF 
betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893. 
Die Wehrordnung vom 22. November 1888 wird geändert wie folgt: 
Die 88. 51—55 erhalten folgende Fassung. 
8. 51. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
1. Der Kaiser bestimmt für jedes Jahr die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden 
Rekruten. " · 
G.v.26.5.1893Art.Il§.1. 
2. Hiernach wird bei allen Truppen- und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter Anrechnung der zum 
drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften — ermittelt. 
3. Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile*?) wird dem zuständigen Kriegsministerium bis zum 
15. April jedes Jahres mitgetheilt. · - -"« «»· « 
4. Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem Königlich 
preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; die Aufstellung erfolgt 
getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung. . 
§. 52. 
Ersatzvertheilung. Allgemeines. g 
1. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militär= 
kontingent durch das Königlich preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-Militärkontingente 
durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke"*) vertheilt, und zwar nach dem 
Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven 
Diens, tauglichen Militärpflichtigen?*) ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen) 
evölkerung. 
2. Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das Königlich preußische 
Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen der seemännischen (halb- 
seemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Vertheilung erfolgt durch das Königlich preußische 
Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses der Schiffermusterungen (S. 76,,) nach 
Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen. 
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung wird der 
Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung 
zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
  
*) Bei Berechnung des Ersatzbedarfs bleiben die etwa zur Einberufung gelangenden Volksschullehrer und Kandidaten 
des Volksschulamts (5. 9) außer Betracht. 
„)) Das Großherzogthum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorpsbezirk (6. 1,). 
**#) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen und die 
# einer seirberen Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts bleiben 
außer Ansatz.
	        
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