— 159 —
Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der Ausfall auf
die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach Maßgabe der vorhandenen
Ueberzähligen vertheilt. « ’
. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Bedarfsfall im
Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem Maße
herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des
§. 12 R.M. G. in der Fassung des G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln
die Kriegsministerien unter einander.
Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im übrigen
das militärische Bedürfniß maßgebend.
G. v. 26. 5. 93. Art. II F. 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung nicht statt.
g. 53.
Ministerial-Ersatzvertheilung.
Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §. 52 aufzustellende Ersatz-
vbertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung.
2 seitens des Königlich preußischen Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung
muß enthalten:
a) h Gesammtzahl der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten — getrennt nach
Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Beim XIV. Armeekorps tritt ferner
eine Trennung der von dem Großherzogthum Baden und dem elsaß“lothringischen Antheil
aupfzubringenden Rekruten ein,
b) die Vertheilung der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten nach Armeekorps, für
welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt.
In denjenigen Armeekorpsbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen sind,
ist auch die Vertheilung derselben auf die Marinetheile anzugeben.
Die Ministerial-Ersatzvertheilung wird von dem Königlich preußischen Kriegsmisterium dem Groß-
herzoglich badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich hessischen Ministerium des Innern
und der Justiz, dem Reichs-Marine-Amt, sämmtlichen unterstellten Generalkommandos und dem
Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division übersendet.
Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatzvertheilung
herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maßgabe der zur Einstellung
noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die Armeekorpsbezirke vertheilt.
. Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §. 54,.
S. 54.
Korps-Ersatzvertheilung.
Die Generalkommandos vertheilen den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Ersatzbedarf auf die
Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen Bezirken vorhandenen,
zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen') nach Land= und seemännischer
(halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
Im Großherzogthum Hessen wird die Divisions-Vertheilung seitens des Großherzoglichen Ministeriums
des Innern und der Justiz im Einverständniß mit dem Divisionskommando aufgestellt.
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigadebezirke auf-
zubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c.
Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird — unter
Beachtung des im §. 52,4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf die übrigen Brigade-
bezirke des Armeekorpsbezirks nach Maßgabe der in denselben vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
Kann ein Armeekorpsbezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegs-
ministerium hiervon Mittheilung zu machen.
*) Siehe Anmerkung ) zu §. 52,1.
297