Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

                                           — 161 — 
getrennt nach Land- und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Diese Angaben 
werden für die Armeekorpsbezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai an das 
zuständige Kriegsministerium mitgetheilt.?)“ 
                                                     §. 73. 
In Ziffer 5 tritt am Schuß als neuer Absatz hinzu: 
„Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung zur 
Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat, 
so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74, und 3 
zu? erstattenden. Meldungen aufzunehmen.“ 
                                             §. 74. 
Ziffer- erhält folgende Fassung: 
„ Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division 
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des 
Musters 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Muster 13. 
Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße 
Nachweisung.– 
der nicht aufgebrachten Rekruten, so wie der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen. 
dier Gewährung von Aushülfe erforderlich ist.“ a 
                                                               §. 76.  
Ziffer 4 erhält folgende Fassung:   
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Be-  
 völkerung werden ausgehoben. «  
Ziffer 5 fällt weg. 2 taen. 
Ziffer 6 wird Ziffer 5. 
Als neue Ziffer 6 wird eingeschoben: 
 „6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das 
Generalkommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung 
im Muster 13 ausgeführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung — 
sofort weiter. 
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen 
Marinetheile endgültig. und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon Mittheilung.“ 
Ziffer 7 fällt weg und die Ziffern 8, 9, 10 werden 7, 8, 9. 
                                                      §  81 
In Ziffer 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: 76, 5)“. 
Im zweiten Absatz fallen d die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —“ weg. 
  
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: 
G. v. 26. 5. 93. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom 26. Mai 1893. 
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen: 
„§. 52. Ersatzvertheilung. Allgemeines.“ 
, ,,.Muster §. 13 zu §. 74 Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, so wieder als überzahltig 
zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen."“ 
  
 
" ) Seitens des XIV. rpsArmeekop sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß- 
Lothringen zu machen.“ – 
 
	        
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