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getrennt nach Land- und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung. Diese Angaben
werden für die Armeekorpsbezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai an das
zuständige Kriegsministerium mitgetheilt.?)“
S. 73.
In Bisfer 5 tritt am Schuß als neuer Absatz hinzu:
„Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung zur
Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine aufzubringen hat,
so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in die gemäß §. 74, und 3
zu? erstattenden. Meldungen aufzunehmen.“
S. 74.
Ziffer- erhält folgende Fassung:
„ Die Generalkommandos und das Kommando der Großherzoglich hessischen (25.) Division
melden sobald als möglich — spätestens bis zum 1. September — unter Benutzung des
Mussers 13 an das vorgesetzte Kriegsministerium die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Muster 13.
Ueberzähligen — nach Waffengattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße
Noutd.–
dechwelfung
dier Wewährung von Anshülfe erforderlich ist.“ a
. 76. grmlae
giffer *4 erhält folgende Jassung: Fuesligun
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) Be- zuerschborh
* völkerung werden ausgehoben. « unkZFTXL
Ziffer 5 fällt weg. 2 taen.
Biffer6 wird Ziffer 5.
Als neue Ziffer 6 wird eingeschoben:
l „6. Der Brigadekommandeur giebt die Meldung der Zahl der Tauglichen an das
Generalkommando, dieses an das Königlich preußische Kriegsministerium — unter Trennung
im Muster 13 ausgeführten Kategorien der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung —
ofort weiter.
Das Königlich preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die verschiedenen
Marinetheile endgültig. und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon Mittheilung.“
Biffer 7 fämt weg und die Ziffern 8, 9, 10 werden 7, 8, 9.
« §81
In Ziffer 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: 76, 5)“.
Im zweiten Absatz fallen d die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —“ weg.
Am Schuß der Abkürzungen tritt hinzu:
G. v. 26. 5. 93. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom 26. Mai 1893.
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen:
„§. 52. Ersatzvertheilung. Allgemeines.“
, ,,.Muster 133u§74NachweisungdermchtaufgebrachtenRekruten,sowiederalsuberzahltg
zgur Einstellung verfügbaren tauglichen Militärpflichtigen."“
4
" ) Seuens des XIV. uenertoe sind die Angaben getrennt für das Großherzogthum Baden und Elsaß-
Lothringen zu machen.“ –