Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

                                              —  167 —                                                                                                            4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Nach der auf Grund der Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz, betreffend die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417) von dem Senat der freien und Hansestadt 
Hamburg getroffenen Feststellung werden an der Börse zu Hamburg seit dem 1. Juli v. J. Terminpreise 
notirt für nordamerikanische Baumwolle Basis middling, nichts unter low miaddling. 
Berlin, den 7. Juni 1893. 
                              Der Reichskanzler. 
                              Im Auftrage: Aschenborn. 
  
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses 
des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen 
1. der Königlich preußische Steuer-Inspektor Kotalla zu Memel an Stelle des verstorbenen 
Königlich preußischen Revisions-Inspektors Haase den Großherzoglich hessischen Hauptsteuer- 
ämtern zu Bingen, Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach und Worms als Stations-Kontrolör, 
mit dem Wohnsitz in Darmstadt, .- 
2.der Königlich preußische Steuer-Inspektor Keßler zu Crefeld an Stelle des in den Landes- 
dienst zurückberufenen Königlich preußischen Steuer-Inspektors Mertens den Königlich sächsischen 
Hauptämtern zu Leipzig, Grimma, Plauen und Zwickau als Stations-Kontrolör, mit dem 
Wohnsitz in Leipzig, 
vom 1. Juni d. J. ab beigeordnet worden. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Mai d. J. beschlossen, Fischnetzbäume in die Nachwei- 
sung der zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarienstücke — Anlage E 1 zu den 
Normativbestimmungen für die Hafenregulative, Central-Blatt 1888 S. 761 ff., — und zwar als Boots- 
mannsgut unter Titel VII daselbst aufzunehmen. 
  
                                 5. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
  
Die unter dem 26. Mai d. J. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Deklaration, durch welche das zwischen Deutsch- 
land und Spanien bestehende, durch Notenaustausch vom 29./30. Juni v. J. getroffene Abkommen 
wegen provisorischer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen (ogl. Central-Blatt 
S. 106) auf die Zeit bis einschließlich zum 30. Juni d. J. weiter verlängert worden ist, lautet in ihrem 
deutschen Texte folgendermaßen: 
Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter Seiner Majestät 
des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staatsminister Seiner Majestät des 
Königs von Spanien, sind, mit Genehmigung ihrer Regierungen, dahin übereingekommen, daß 
die in Madrid am vierundzwanzigsten März Achtzehnhundert und dreiundneunzig unterzeichnete
	        
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