Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

Anhang 
Nr. 23 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Freitag, den 9. Juni 1893. 
  
  
  
Militär-Wesen. 
  
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
1. Die mit * bezeichneten Gymnasien und Progymnasien an Orten, an welchen sich keine der zur 
Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse berechtigten Anstalten unter A. b, B. b und e 
oder C. c und d (Real-Gymnasium, Realschule, Real-Progymnasium oder höhere Bürgerschule) 
mit obligatorischem Unterricht im Latein befindet, sind befugt, Befähigungszeugnisse auch ihren von 
dem Unterricht im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem für 
jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens 
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende 
Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unterricht im Latein. 
  
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