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2) Sie koͤnnen auf die, den Sonn- und Fesltagen ober Bußtagen zunaͤchst vorhergehenden Tage so
wenig gelaben werden, als an Sonn--KFest- und Bußtagen selbst, wohl aber koͤnnen ihnen an jenen
Tagen, da noͤihig, Labungen behaͤndigt werden.
3) Predlger sind, wo tine muͤndliche Ladung nicht vom Gesettz vorgeschrieben ober offenbar zwieckmaͤ-ßig
isi, schrifllich zu laden und
4) bel mündlichen Ladungen muß bem vorzulabenden Prediger der Zweck derselben von dem citirenden
Gerichtsdicner, mit Beobachtung gebuͤhrender Achtung und Bescheidenheit, angezeigt, oder
soviel irgend thunlich, (versteht sich außer in Untersuchungssaͤllen, wo solched bedenklich) von dem
Beamten selbst oder einem Acluar schristlich mittelst kurzem Handbilleis eroͤffnet werden. Endlich
ist
5) sowohl den Predigern als den Schullehrern, wenn sie an solchen Tagen, an welchen mehrere
Terminanten geladen worden, vor Gericht erlchelnen müssen, biasichtlich prormpter Beferderung
besondere Rücksicht zu widmen und denselben, wenn auf Anmelden ihre Angelegenheit nicht sosort
vorgenommen werden kann, jederzeit einstweilen ein anständiges Local, und, in Ermangelung
eines andern, den Predigern das Gerichtszimmer selbst, zum Eintrilt anzuweisen.
Weimar, den 24. November 1820. ·
Großherzoglich S. Landes- Regierung.
von Mänl.
VIl. Da von den Kurfürsllich Hessischen Behörden der Grundsatz, daß in dem Falle, wo ein
Innländer einen Ausländer bei auswärtigen Gerichten belangen muß, schon eine Erschwerung der
Rechtsversolgung, somit ein hinreichender Grund zur Anlegung eines Sachen: Arrests von dem innländischen
Gerichte gegen einen solchen Zusländer vorliege, angenommen, und auch gegen diesseitige Unterthanen
in Anwendung gebracht worden ist; so werden auf höchsten Besebl zu Beobachlung des Reeiprocums
sämmtliche Aemier und Gerlchte hiermit authorisiret und angewiesen, in vorkommenden éhlichen
Vällen, den von diesseitigen Unterthanen gegen Kurhessische Unterthanen aus Sachen, die ihnen
gehören, oder auf Forderungen, welche letztere an einen dritten diesseitigen Untertban zu machen haben,
nachgesuchten Arrest, inlosern das Gesuch im übrigen rechilich begröndet ist, sosort zu erkennen.
Eisenach, am 20. November 1820.
Großherzogl. Saͤchs. kandesregierung daselbst.
C A. Thon.