Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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2)  Sie  koͤnnen  auf  die,  den  Sonn-  und  Fesltagen  ober  Bußtagen  zunaͤchst  vorhergehenden  Tage  so
wenig  gelaben  werden,  als  an  Sonn--KFest-  und  Bußtagen  selbst,  wohl  aber  koͤnnen  ihnen  an  jenen
  Tagen,  da  noͤihig,  Labungen  behaͤndigt  werden.

3)  Predlger  sind,  wo  tine  muͤndliche  Ladung  nicht  vom  Gesettz  vorgeschrieben  ober  offenbar  zwieckmaͤ-ßig
  isi,  schrifllich  zu  laden  und

4)  bel  mündlichen  Ladungen  muß  bem  vorzulabenden  Prediger  der  Zweck  derselben  von  dem  citirenden
  Gerichtsdicner,  mit  Beobachtung  gebuͤhrender  Achtung  und  Bescheidenheit,  angezeigt,  oder
soviel  irgend  thunlich,  (versteht  sich  außer  in  Untersuchungssaͤllen,  wo  solched  bedenklich)  von  dem
Beamten  selbst  oder  einem  Acluar  schristlich  mittelst  kurzem  Handbilleis  eroͤffnet  werden.  Endlich
  ist

5)  sowohl  den  Predigern  als  den  Schullehrern,  wenn  sie  an  solchen  Tagen,  an  welchen  mehrere
Terminanten  geladen  worden,  vor  Gericht  erlchelnen  müssen,  biasichtlich  prormpter  Beferderung
besondere  Rücksicht  zu  widmen  und  denselben,  wenn  auf  Anmelden  ihre  Angelegenheit  nicht  sosort
vorgenommen  werden  kann,  jederzeit  einstweilen  ein  anständiges  Local,  und,  in  Ermangelung
eines  andern,  den  Predigern  das  Gerichtszimmer  selbst,  zum  Eintrilt  anzuweisen.

Weimar,  den  24.  November  1820.  ·
Großherzoglich  S.  Landes-  Regierung.
von  Mänl.

VIl.  Da  von  den  Kurfürsllich  Hessischen  Behörden  der  Grundsatz,  daß  in  dem  Falle,  wo  ein
Innländer  einen  Ausländer  bei  auswärtigen  Gerichten  belangen  muß,  schon  eine  Erschwerung  der
Rechtsversolgung,  somit  ein  hinreichender  Grund  zur  Anlegung  eines  Sachen:  Arrests  von  dem  innländischen
  Gerichte  gegen  einen  solchen  Zusländer  vorliege,  angenommen,  und  auch  gegen  diesseitige  Unterthanen
  in  Anwendung  gebracht  worden  ist;  so  werden  auf  höchsten  Besebl  zu  Beobachlung  des  Reeiprocums
  sämmtliche  Aemier  und  Gerlchte  hiermit  authorisiret  und  angewiesen,  in  vorkommenden  éhlichen
  Vällen,  den  von  diesseitigen  Unterthanen  gegen  Kurhessische  Unterthanen  aus  Sachen,  die  ihnen
gehören,  oder  auf  Forderungen,  welche  letztere  an  einen  dritten  diesseitigen  Untertban  zu  machen  haben,
nachgesuchten  Arrest,  inlosern  das  Gesuch  im  übrigen  rechilich  begröndet  ist,  sosort  zu  erkennen.

Eisenach,  am  20.  November  1820.
Großherzogl.  Saͤchs.  kandesregierung  daselbst.
C  A.  Thon.