Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 20. v. Mts. folgenden Beschluß gefaßt: 
1. Die Jahresmenge Branntwein, welche die einzelnen Brennereien zum niedrigeren Abgaben- 
satze herstellen dürfen, ist für das Betriebsjahr 1893/94 provisorisch in der Weise festzusetzen, daß 
a) für die bestehenden Brennereien die seitherigen Kontingentsmengen in Kraft bleiben, 
b) für die neu entstandenen landwirthschaftlichen Brennereien auf Antrag nach Maßgabe 
von §. 10 der durch den Bundesrathsbeschluß vom 18. Juni 1890 — Central-Blatt 
für 1890 S. 216 — genehmigten Vorschriften und unter Zugrundelegung der für die 
Kontingentirung auf die Betriebsjahre 1890/91 bis 1892/93 festgestellten Verhältnißzahlen 
entsprechende Kontingentsmengen zu ermitteln sind. Von der Zuziehung von Sach- 
verständigen der Brennereiberufsgenossenschaft zur Vornahme der örtlichen Ermittelungen 
kann abgesehen werden. 
2. Wenn eine bisher am Kontingent noch nicht betheiligte landwirthschaftliche Brennerei oder eine 
am Kontingent bereits betheiligte Brennerei, welche während der ganzen Dauer der Kontingents- 
periode geruht hat, jedoch nicht gänzlich abgemeldet worden ist, die definitive Zuweisung 
eines Kontingents für die nächste Kontingentsperiode beanspruchen, oder eine am Kontingent 
bereits betheiligte Brennerei den Anspruch erheben will, daß ihr Betrieb für die abgelaufene 
Kontingentsperiode als ein unregelmäßiger behandelt werde, so ist ein bezüglicher schriftlicher 
Antrag zu stellen. Derartige Anträge dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei der 
Steuerbehörde, in deren Bezirk die Brennerei gelegen ist, vor dem 1. Oktober 1893 eingegangen 
sind. Für die der Abfindung unterliegenden Brennereien kann diese Frist von den Direktiv- 
behörden bis zum 15. November 1893 verlängert werden. 
Für Brennereien, welche bis zum 30. September 1893 noch nicht betriebsfähig hergestellt 
worden sind, ist der Antrag auf Zuweisung eines Kontingents für die nächste Kontingents- 
periode unzulässig. 
Berlin, den 6. August 1893. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn. 
  
4. Justiz-Wesen. 
  
Im Verlage von Puttkammer & Mühlbrecht, Buchhandlung für Staats= und Rechtswissenschaft hier- 
selbst N.wW., Unter den Linden Nr. 64), ist ein sechster Jahrgang der im Reichs -Justizamt bearbeiteten: 
„Deutschen Justiz-Statistik“ 
erschienen und im Buchhandel zum Preise von 8 M zu beziehen. 
Berlin, den 3. August 1893. 
Der Staatssekretär des Reichs-Justizamts. 
Nieberding. 
 
	        
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