Inhaltsverzeichnis : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

—  1717  —

Offenbar  liegt  der  Grund  für  diese  ganz  eigenthümliche  Erscheinung  in
der  Freigebigkeit,  mit  welcher  der  Rath  und  die  Bürgerschaft  für  ihre  Kirchen
sorgten.  Für  die  That  forderten  sie  den  Rath  in  kirchlichen  Angelegenheiten.

Das  Patronatsrecht  des  Klosters  ist  hiernach  im  Wesentlichen  auf  die
Besetzung  der  Pfarrstellen  eingeschränkt.

Aber  auch  auf  diesem  Gebiete  wurde  der  Patron  mehr  und  mehr  eingeengt.


Der  um  1249  der  Machterweiterung  der  Archidiakonen  geneigten  Zeit
folgte  eine  Reaction,  welche  die  Archidiakonen  wieder  zu  Gunsten  des
Bischofes  zurückdrängte.  Dieser  veränderten  Strömung  fielen  auch  die  Archidiakonalrechte
  des  Eldenaer  Abtes  zum  Opfer,  und  seitdem  reduzirt  sich  die
Einwirkung  des  Klosters  auf  die  Besetzung  der  Pfarrstellen  lediglich  auf  die
Präsentation  geeigneter  Kandidaten,  wogegen  die  Institution  durch  den  Bischof
erfolgte.

Und  der  Letztere  gewann  auch  dadurch  noch  erhöhten  Einfluss  auf  die
Besetzung  der  einen  Pfarrstelle  —  an  St.  Nicolai  —,  dass  er  den  Pfarrherrn
dieser  Kirche  anfangs  zum  Präpositus  der  Stadt  und  demnächst  zum  Landdekan
  für  das  ganze  Klostergebiet  bestellte,  auch  sonst  das  Ansehen  dieses
Pfarrherrn  zu  heben  bestrebt  war.  So  wurde  z.  B.  die  Anfangs  nur  kommissarische
  Ernennung  dieses  Geistlichen  zum  Richter  für  verschiedene  geistliche
  Angelegenheiten  bald  zu  einer  ständigen  Einrichtung,  und  eifersüchtig
wahrte  der  Bischof  seine  Befugniss  in  Betreff  der  Ernennung  des  Präpositus,
dessen  Bedeutung  im  Laufe  des  14.  Jahrhunderts  immer  grösser  wurde.

So  spiegeln  sich  hier  in  engem  Rahmen  die  grossen  Ideen  wieder,
welche  in  der  Zeit  von  1207—1456  die  gesammte  katholische  Kirche  bewegten:
  das  Ringen  der  Archidiakonen  mit  den  Bischöfen  um  die  beiderseitigen
  Machtbefugnisse  schlug  auch  an  den  Gestaden  der  Ostsee  seine
Wellen  und  zeigt  uns  dort  nicht  nur  das  Emporblühen,  sondern  auch  das
Sinken  der  Archidiakonalrechte,  welches  in  dem  gleichzeitigen  Steigen  der
Würde  des  Präpositus  an  St.  Nikolai  seinen  Gradmesser  hat.

Daneben  weiss  sich  aber  die  Bürgerschaft  einen  Einfluss  auf  die  Verwaltung
  des  Kirchenvermögens  zu  sichern,  wie  wohl  kaum  an  einem  anderen
Orte;  und  diesen  Einfluss  hat  dieselbe  im  Wesentlichen  bis  auf  den  heutigen
Tag  als  werthvolles  Erbe  der  Vorfahren  bewahrt.

In  dem  Hinweis  auf  diese  Eigenthümlichkeit  Greifswalds  mag  man
eine  Rechtfertiguug  für  die  etwas  ausführlichen  Mittheilungen  über  den  ersten
Theil  des  vorliegenden  Werkes  finden.

Der  zweite  Theil  der  Schrift  schildert  die  Gründung  der  Universität
Greifswald  und  deren  Einwirkung  auf  das  kirchliche  Wesen  der  Stadt.

Sehr  interessant  ist  die  Schilderung  der  Opferwilligkeit  des  Landesherrn,
  der  Stadt  Greifswald,  der  Klöster  des  Landes,  der  verschiedenen
Stiftungen  und  der  einzelnen  Personen,  um  die  Universität  als  kirchliche
Institution  in’s  Leben  zu  rufen;  noch  fesselnder  aber  ist  die  Art  und  Weise,

Archiv  für  öffentliches  Recht.  IV.  2.  12