— 1717 —
Offenbar liegt der Grund für diese ganz eigenthümliche Erscheinung in
der Freigebigkeit, mit welcher der Rath und die Bürgerschaft für ihre Kirchen
sorgten. Für die That forderten sie den Rath in kirchlichen Angelegenheiten.
Das Patronatsrecht des Klosters ist hiernach im Wesentlichen auf die
Besetzung der Pfarrstellen eingeschränkt.
Aber auch auf diesem Gebiete wurde der Patron mehr und mehr eingeengt.
Der um 1249 der Machterweiterung der Archidiakonen geneigten Zeit
folgte eine Reaction, welche die Archidiakonen wieder zu Gunsten des
Bischofes zurückdrängte. Dieser veränderten Strömung fielen auch die Archidiakonalrechte
des Eldenaer Abtes zum Opfer, und seitdem reduzirt sich die
Einwirkung des Klosters auf die Besetzung der Pfarrstellen lediglich auf die
Präsentation geeigneter Kandidaten, wogegen die Institution durch den Bischof
erfolgte.
Und der Letztere gewann auch dadurch noch erhöhten Einfluss auf die
Besetzung der einen Pfarrstelle — an St. Nicolai —, dass er den Pfarrherrn
dieser Kirche anfangs zum Präpositus der Stadt und demnächst zum Landdekan
für das ganze Klostergebiet bestellte, auch sonst das Ansehen dieses
Pfarrherrn zu heben bestrebt war. So wurde z. B. die Anfangs nur kommissarische
Ernennung dieses Geistlichen zum Richter für verschiedene geistliche
Angelegenheiten bald zu einer ständigen Einrichtung, und eifersüchtig
wahrte der Bischof seine Befugniss in Betreff der Ernennung des Präpositus,
dessen Bedeutung im Laufe des 14. Jahrhunderts immer grösser wurde.
So spiegeln sich hier in engem Rahmen die grossen Ideen wieder,
welche in der Zeit von 1207—1456 die gesammte katholische Kirche bewegten:
das Ringen der Archidiakonen mit den Bischöfen um die beiderseitigen
Machtbefugnisse schlug auch an den Gestaden der Ostsee seine
Wellen und zeigt uns dort nicht nur das Emporblühen, sondern auch das
Sinken der Archidiakonalrechte, welches in dem gleichzeitigen Steigen der
Würde des Präpositus an St. Nikolai seinen Gradmesser hat.
Daneben weiss sich aber die Bürgerschaft einen Einfluss auf die Verwaltung
des Kirchenvermögens zu sichern, wie wohl kaum an einem anderen
Orte; und diesen Einfluss hat dieselbe im Wesentlichen bis auf den heutigen
Tag als werthvolles Erbe der Vorfahren bewahrt.
In dem Hinweis auf diese Eigenthümlichkeit Greifswalds mag man
eine Rechtfertiguug für die etwas ausführlichen Mittheilungen über den ersten
Theil des vorliegenden Werkes finden.
Der zweite Theil der Schrift schildert die Gründung der Universität
Greifswald und deren Einwirkung auf das kirchliche Wesen der Stadt.
Sehr interessant ist die Schilderung der Opferwilligkeit des Landesherrn,
der Stadt Greifswald, der Klöster des Landes, der verschiedenen
Stiftungen und der einzelnen Personen, um die Universität als kirchliche
Institution in’s Leben zu rufen; noch fesselnder aber ist die Art und Weise,
Archiv für öffentliches Recht. IV. 2. 12