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beim Aushebungsgeschäft (8. 62,3) entbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder
Januar jedes Jahres stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.)“
S. 76.
In Ziffer 2 werden hinter den Worten „schiffahrttreibenden Militärpflichtigen“ die Worte ein-
geschoben: „der Landbevölkerung“.
Ziffer 9 (früher Ziffer 10) kommt in Fortfall.
S. 78.
In Ziffer 3 fallen der zweite und dritte Absatz, sowie im ersten Absatz die Worte „in der regel-
mäßigen Reihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder“ fort.
Abschnitt XIII.
Die Ueberschrift lautet:
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen aktiven Dienst."
S. 84.
In Ziffer 1 wird vor „drei-“ eingeschaltet „zwei-“, und am Schluß folgender Absatz hinzugefügt:
„Der Civilvorsitzende hat vor Ertheilung der Erlaubniß festzustellen, ob der Gesuchsteller zur
seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (8. 23) gehört, und darf zutreffendenfalls die
Erlaubniß zum freiwilligen Diensteintritt nur für die Marine ertheilen (§. 24,-“
In Ziffer 6 wird vor „dreijährig-“: „zweijährig-", und in Ziffer 7 vor „dreijährigem“: „zwei-
jährigem,“ eingeschaltet.
· §.85.
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet:
„Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der
Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind.“
g. 86.
In Ziffer 2 und 5 wird vor „drei--“: „zwei-“, eingeschaltet.
" 8. 89.
In Ziffer 2 tritt am Schluß hinzu:
„„sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte.“
§. 90.
In Ziffer 7 tritt zu dem Wort „ermächtigt“ ein „7)".
Als Ziffer 8 wird eingeschoben:
„8. Der Reichskanzler ist ermächtigtf), in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugniß über die
bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei welcher nach dem sechsten Jahrgange
eine solche Prüfung stattfindet, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses der wissenschaftlichen Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber des Zeugnisses
die zweite Klasse der Lehranstalt nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„)Bezügliche Gesuche sind an den Ciovilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission zu richten,
in deren Bezirke der Betreffende gestellungspflichtig sein würde (§8. 25 und 26), sofern er bereits
das militärpflichtige Alter erreicht hätte. Die Ersatzkommission befördert nach Feststellung der in
Betracht kommenden Verhältnisse die Gesuche mit einer gutachtlichen Aeußerung auf dem Dienstwege
weiter.“
8. 93.
In Ziffer 9 tritt folgender Absatz hinzu:
„Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurtheilung wegen straf—
barer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, welche
die nöthige moralische Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen (W. G. 8. 10),
die Berechtigung zu entziehen.“
8. 94.
Im dritten Absatz der Ziffer 9 wird vor „dreijährigen“ eingeschoben: „zwei- bezw.“.