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290  MRealzitation  im  mündlichen  Verhdr.

Verhandlung  realiter  zitiren  lassen.  Die  Legalität
dieses  Verfahrens  kann  im  Hinblicke  auf  die  Bestimmungen
  der  jüngsten  Prozeßnovelle  nicht  behauptet
werden,  gleichwohl  aber  hat  die  Praxis  also  verfahrend
  den  gesetzlichen  Boden  nicht  verlassen.

§.  1.  Das  Prozeßgesetz  von  1837  kennt  die
Realzitation  nicht.  In  den  Motiven  zu  §.  8  desselben
  wird  in  Bezug  auf  dieselbe  bemerkt:  „sie  gehe
„nicht  wohl  an,  da  im  Civilprozesse  der  Ungehorsam
„der  Parteien  nur  Nachtheile  am  Vermögen  zur
„Folge  haben  dürfe;  daher  bleibe  nichts  übrig,  als
„die  Rechtsfolgen  des  Ungehorsams  in  der  Sache
„selbst  festzusetzen,  also  daß  der  Kläger  seine  Klage
„umständlich  zu  Protokoll  gebe,  und  daß  dem  hie-„von
  in  Kenntniß  zu  setzenden  Beklagten  die  prozes-„sualische
  Folge  des  Ungehorsams  angedroht  werde.“

Diese  Ansicht  prägt  sich  auch  im  §F.  8  des  Gesetzes
  aus.  In  diesem  F.  sind  3  Fälle  geschieden,
nämlich  a)  die  Sachen,  die  nach  §.  1  im  mündlichen
  Verhöre  behandelt  werden  müssen;  b)  die  nur
vermöge  Uebereinkunft  vor  der  Verhandlungstagsfahrt
  um  mündlichen  Verhöre  behandelt  werden  und
c)  die  auf  Ansuchen  des  Klägers  versuchsweise  im
mündlichen  Verhöre  behandelt  werden  sollen.  In
allen  diesen  Fällen  ist  ein  „in  der  Sache  liegender
Rechtsnachtheil“  für  den  Fall  des  Ungehorsams  nach
Maßgabe  des  §.  18  des  Gesetzes  angedroht.  Der
gleiche  in  der  Sache  ruhende  Rechtsnachtheil  zeigt
sich  in  dem  Prozeßgesetze  v.  22.  Juli  1819  8.  6.

.  Gleichwohl  vermag  die  Praxis,  um  die

Gesetzmäßigkeit  der  Realzitation  unter  gewissen  Voraussetzungen
  darzuthun,  sich  auf  eine  Gesetzestell
zu  berufen,  die  micgends  aufgehoben  wurde.  Es  ist
—8  jud.  cap.  §.  2  Nr.  3,  welcher  wörtlich
agt:

„Die  Realzitation,  da  man  jemand  persönlich
„anhalten  uud  vor  Gericht  bringen  läßt,  hat  Zuo  in