290 MRealzitation im mündlichen Verhdr.
Verhandlung realiter zitiren lassen. Die Legalität
dieses Verfahrens kann im Hinblicke auf die Bestimmungen
der jüngsten Prozeßnovelle nicht behauptet
werden, gleichwohl aber hat die Praxis also verfahrend
den gesetzlichen Boden nicht verlassen.
§. 1. Das Prozeßgesetz von 1837 kennt die
Realzitation nicht. In den Motiven zu §. 8 desselben
wird in Bezug auf dieselbe bemerkt: „sie gehe
„nicht wohl an, da im Civilprozesse der Ungehorsam
„der Parteien nur Nachtheile am Vermögen zur
„Folge haben dürfe; daher bleibe nichts übrig, als
„die Rechtsfolgen des Ungehorsams in der Sache
„selbst festzusetzen, also daß der Kläger seine Klage
„umständlich zu Protokoll gebe, und daß dem hie-„von
in Kenntniß zu setzenden Beklagten die prozes-„sualische
Folge des Ungehorsams angedroht werde.“
Diese Ansicht prägt sich auch im §F. 8 des Gesetzes
aus. In diesem F. sind 3 Fälle geschieden,
nämlich a) die Sachen, die nach §. 1 im mündlichen
Verhöre behandelt werden müssen; b) die nur
vermöge Uebereinkunft vor der Verhandlungstagsfahrt
um mündlichen Verhöre behandelt werden und
c) die auf Ansuchen des Klägers versuchsweise im
mündlichen Verhöre behandelt werden sollen. In
allen diesen Fällen ist ein „in der Sache liegender
Rechtsnachtheil“ für den Fall des Ungehorsams nach
Maßgabe des §. 18 des Gesetzes angedroht. Der
gleiche in der Sache ruhende Rechtsnachtheil zeigt
sich in dem Prozeßgesetze v. 22. Juli 1819 8. 6.
. Gleichwohl vermag die Praxis, um die
Gesetzmäßigkeit der Realzitation unter gewissen Voraussetzungen
darzuthun, sich auf eine Gesetzestell
zu berufen, die micgends aufgehoben wurde. Es ist
—8 jud. cap. §. 2 Nr. 3, welcher wörtlich
agt:
„Die Realzitation, da man jemand persönlich
„anhalten uud vor Gericht bringen läßt, hat Zuo in