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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. d. Mts. folgenden Beschluß gefaßt:
An Stelle der durch den Bundesrathsbeschluß vom 20. Juni 1890 — Central-Blatt für 1890
Seite 232 — genehmigten Vorschriften über das Ausspülen und Auslaugen entleerter Branntwein-
gebinde 2c. treten folgende Bestimmungen:
1. Bei jeder unter amtlicher Aussicht erfolgenden Entleerung von Gebinden, Bassinwagen und
dergleichen, die unter steuerlicher Kontrole befindlichen Branntwein enthalten, ist seitens der
Abfertigungsbeamten sorgfältig darauf zu achten, daß die Entleerung der betreffenden Gefäße
eine vollständige ist; nöthigenfalls kann ein Ausspülen oder Ausdämpfen der entleerten Gefäße
oder eine andere Sicherungsmaßregel angeordnet werden. Dasselbe gilt für die zur Ueber-
leitung des Branntweins benutzten Pumpen, Schläuche und dergleichen.
Das etwa gewonnene Spülwasser ist entweder zu vernichten oder unter Steuerkontrole
zu nehmen oder zur Denaturirung zu bringen oder endlich gegen Steuerentrichtung in den
freien Verkehr zu setzen.
2. Wer gewerbsmäßig aus entleerten Branntweingefäßen irgend welcher Art den in die Wan-
dungen eingedrungenen Alkohol durch Auslaugen mit Wasser oder durch längeres Ausdämpfen
oder durch eine andere Behandlung, die über ein kurzes Ausspülen oder Ausdämpfen hinaus-
geht, gewinnen will, hat vorher der Steuerhebestelle des Bezirks hiervon schriftlich Anzeige
zu machen. Die zur amtlichen Ueberwachung erforderlichen Anordnungen trifft die Direktiv-
behörde.
h Von dem gewonnenen Spülwasser ist, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Brannt-
wein verzollt oder versteuert gewesen, oder daß er einem anderen Abgabesatze unterliege, die
Verbrauchsabgabe mit 0.70 Mark für das Liter reinen Alkohols zu erheben, soweit nicht das
Spülwasser amtlich vernichtet oder denaturirt oder unter Anschreibung zu dem darauf ruhenden
Abgabesatze unter Steueraussicht gestellt wird.
Die Steuerbeamten sind befugt, durch Revisionen bei den im Besitze entleerter Brannt-
weingebinde befindlichen Gewerbetreibenden die Beachtung der gegenwärtigen Bestimmungen
zu überwachen.
3. Wird unter amtlicher Aufsicht Spülwasser gewonnen und sogleich vernichtet, so darf von der
Feststellung der darin enthaltenen Litermenge reinen Alkohols abgesehen werden. Dasselbe
gilt, vorbehaltlich näherer Bestimmung der Direktivbehörde, von dem in Branntwein-Theilungs-
lagern oder Reinigungsanstalten gewonnenen Spülwasser, wenn es in das Lager oder die
Anstalt ausgenommen wird.
Berlin, den 21. Februar 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
3. Kon sulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen Vize-Konsul Robert Robertson zum Konsul in Peterhead (Schottland),
den Kaufmann W. Joost zum Konsul in Lourenco Marques (Delagoa Bay),
den bisherigen Vize-Konsul bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kopenhagen, von Jecklin, zum
Vize-Konsul für den Hafen von London,
den Kaufmann William Corner an Stelle des auf seinen Antrag entlassenen Vize-Konsuls John
A. Simpson zum Vize-Konsul in Inverneß (Schottland),
den Schiffsmakler David Mc. Kenzie zum Vize-Konsul in Arbroath (Schottland)
und
den Kaufmann John Lowe zum Vize-Konsul in Perth (Schottland)
zu ernennen geruht.