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2. Zoll- und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. d. Mts. beschlossen, den nachstehend abgedruckten
— Aenderungen des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und des statistischen Waarenverzeichnisses
die Zustimmung zu ertheilen.
Berlin, den 28. Februar 1893.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr v. Maltzahn.
Aenderungen
des amtlichen Waarenverzeichnisses zum Zolltarif und des statistischen Waarenverzeichnisses.
I. Amtliches Waarenverzeichniß zum Zolltarif.
1. Dem Artikel „Bay-Rum“ ist folgende Fassung zu geben:
„Bay-Rum (Lorbeerspiritus, Destillat von Alkohol über Lorbeeren, Nelken und andere In-
gredienzien, beziehungsweise Gemisch von Alkohol mit Lorbeer= [Bay-] Oel, Nelkenöl 2c.) wie
Branntwein.“
2. Dem zweiten Absatze des Artikels „Essenzen“ ist folgende Anmerkung hinzuzufügen:
„Anmerkung Als alkohol= oder ätherhaltige Essenzen zum Medizinal= oder Gewerbegebrauche sind neben
der alkoholhaltigen Labessenz nur die mit geringen Mengen von Alkohol oder Aether versetzten
ätherischen Oele zu behandeln, welche unter der Bezeichnung Essenzen in den Handel kommen, z. B.
Bergamott-, Citronen= und Orangen-Essenz. Dagegen fallen alle alkoholischen und ätherischen
Pflanzenauszüge, sofern sie eingedickt sind und dabei nur geringe Mengen von Alkohol oder Aether
enthalten, unter den Begriff der alkohol= oder ätherhaltigen Extrakte, sofern sie aber diese Eigen-
schaften nicht besitzen, unter denjenigen der alkohol= oder ätherhaltigen Tinkturen."
3. Hinter dem ersten Absatze des Artikels „Extrakte"“ ist einzufügen:
„S. auch Tinkturen und die Anmerkung zu Essenzen."
4. Der Artikel „Spiritus" erhält folgende Fassung:
„Spiritus.
1. Kartoffel-, Getreide-, Rüben= und Melassespiritus, roh und raffinirt (Sprit), auch ledig-
lich durch Zusatz von Wasser zu Trinkbranntwein verarbeitet:
a) in Fässernn. ppPpPpogal Nr. 25b2c 125 MAM.
b) in Flaschen, Krügen oder anderen Umschließungen soos] Nr. 25b29 180
2. versetzter:
a) Liköre, s. diese.
b) anderer:
1. ausschließlich zur Verwendung als Heilmittel bestimmt und geeignet, z. B.
Kampher-, Lavendel-, Löffelkraut-, Senf-Spiritus 1).2] Nr. 5 a 20 —7
2. zu Genußzwecken verwendbar, z. B. Ameisen-, Anis-, Kalmus-, Krauseminz-,
Kümmel-, Lorbeer-, Melissenspiritus (Melissengeist), zusammengesetzter Melissen-
spiritus (Karmelitergeist), Muskat-, Pfefferminz-, Zimmt= und Wachholder-
spiritus, wie Branntwein
c) parfümirter aller nt [7971 Nr. 319 10%““
5. Im Artikel „Tinkturen“ ist die Anmerkung als Anmerkung 2 zu bezeichnen und folgende Bestimmung
als Anmerkung 1 einzufügen:
„1. Als alkohol= oder ätherhaltige Tinkturen zum Gewerbe= und Medizinalgebrauche im Sinne des Zolltarifs
sind nur solche alkoholische oder ätherische Auszüge aus Pflanzentheilen oder thierischen Stoffen bezieh ungs-
weise chemische Präparate anzusehen, welche ausschließlich zum Gewerbe= oder Medizinalgebrauche bestimmt