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im ersten Falle: mittelst einer Anmeldung nach Anlage H zu Nr. 6 I der vor-
läufigen Ausführungsbestimmungen zu den Branntweinsteuergesetzen, und
im zweiten oder dritten Falle: mittelst einer Abmeldung nach Anlage 8 4 zu
§. 10 des Branntwein-Niederlageregulativs erfolgen.
Geschieht die Ueberführung des Branntweins in den vorstehend aufgeführten Fällen unter
amtlicher Begleitung, so sind die bezeichneten Papiere nur in ein facher Ausfertigung vorzulegen;
nach erfolgter Vorabfertigung sind die Papiere dem begleitenden Beamten auszuhändigen, der dem-
nächst auf ihnen die ununterbrochen bis in die Reinigungsanstalt ausgeführte Begleitung des
Branntweins und die wegen dessen weiterer Beaufsichtigung u. s. w. getroffenen Maßregeln zu be-
scheinigen und sodann die Papiere der Hebe= oder Abfertigungsstelle zur Herbeiführung der Schluß-
abfertigung (s. §. 15 Absatz 1 und 2) zu übergeben hat.
Wird die Ueberführung dagegen ohne amtliche Begleitung bewirkt, so hat der Versender des
Branntweins die fraglichen Papiere in zweifacher Ausfertigung einzureichen und zugleich auf ihrer
Titelseite eine dem Vordruck auf dem Branntweinversendungsschein I entsprechende Annahmeerklärung
abzugeben. Die Ausfertigung, die die Branntweinsendung zu begleiten hat, erhält demnächst der
Versender zur Aushändigung an den Anstaltsbesitzer, die zweite Ausfertigung ist von den Ab-
fertigungsbeamten der Hebe= oder Abfertigungsstelle zuzustellen. Im übrigen ist die Branntwein-
sendung bezüglich der Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses, der Festsetzung einer Gestellungs-
frist, der nochmaligen Feststellung der Litermenge reinen Alkohols in der Reinigungsanstalt, der
hierbei etwa festgestellten Fehlmenge u. s. w. ganz wie eine auf Versendungsschein I abgefertigte Sendung
zu behandeln. Für die Anfertigung der Doppelschriften kann die Anwendung des Durchpausver-
fahrens gestattet werden.
Die im Absatz 1 genannten Papiere sind nach ihrer vollständigen Erledigung, soweit die
Register, aus denen die Abfertigungen entspringen, nach Vierteljahrsabschnitten geführt werden, mit
diesen Registern, andernfalls mit dem Branntwein-Reinigungsregister: (Anschreibung) zur Nach-
prüfung bei der Direktivbehörde einzusenden.
Im Falle des Bedürfnisses können auch für den Verkehr zwischen verschiedenen Abferkligungs-
stellen desselben Ortes, die selbständige Registerführung haben, von der Direktivbehörde entsprechende
Erleichterungen zugelassen werden. —
§. 15. «
b) Abfertigung. Der zur Aufnahme in die Reinigungsanstalt angemeldete Branntwein ist der amtlichen Fest-
stellung seiner Litermenge reinen Alkohols zu unterwerfen.
Diese Feststellung kann auf den schriftlichen Antrag des Anstaltsbesitzers im Anmeldungspapier
(s. §. 14 Absatz 1) unterbleiben, wenn der Branntwein seit der vorangegangenen Abfertigung un-
unterbrochen unter unverletztem Raumverschlusse oder unter amtlicher Begleitung oder Verwahrung
gestanden hat, und wenn außerdem der Anstaltsbesitzer in dem Anmeldungspapier sich damit einver-
standen erklärt, daß die Ergebnisse der früheren Ermittelung der Anschreibung im Branntwein-
Reinigungsregister zu Grunde gelegt werden. ·
Nachdem der Anstaltsbesitzer den Branntwein übernommen und die Uebernahme auf dem An-
meldungspapier anerkannt hat, wird der Branntwein in dem Reinigungsregister in Zugang ange-
schrieben. Die Vorschriften des §. 6 unter b und c des Branntwein-Niederlageregulativs finden
hierbei entsprechende Anwendung.
Im Falle des Absatzes 2 sind die Ergebnisse der Vorabfertigung der Anschreibung im Reini-
gungsregister zu Grunde zu legen.
§. 16.
guuurng. übserti- Die regelmäßigen Dienststunden der Abfertigungsbeamten in denjenigen Reinigungsanstalten,
welche mit ständigen Beamten besetzt sind, sind den Geschäftsstunden des Anstaltsbesitzers möglichst
anzupassen.
8. 17.
fasche. Regsster- Ueber den in die Reinigungsanstalt eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist
von der Hebestelle ein Branntwein-Reinigungsregister nach Betriebsjahren in vierteljährlichen Zeit-
Ige— abschnitten nach Anlage 2 zu führen.