— 56 —
d) Fuselöl, das mit dem Anspruche auf Steuerfreiheit abgemeldet werden soll (s. 8. 30),
muß eine derartige Bearbeitung erfahren, daß es einen Gehalt von mindestens 75 Prozent
an eigentlichem Dele besitzt.
e) Jede Abänderung der anmeldungspflichtigen Geräthe (s. 8. 5 unter a2) oder der an
ihnen zur Ersichtlichmachung ihres Raumgehalts oder Inhalts an Flüssigkeit angebrachten
Zahlenangaben, Skalen, Schwimmervorrichtungen und dergleichen in einer die Steuer-
hiaae über den wahren Raumgehalt oder Inhalt zu täuschen geeigneten Weise, ist
untersagt.
Die Direktivbehörde ist befugt, erforderlichenfalls noch andere Sicherungsmaßregeln anzuordnen.
S. 21.
XVII. Stener- Die Steuerbeamten sind befugt, die Reinigungsanstalt, sobald sie im Betriebe ist, oder solange
ausscht sich unter Steueraufsicht stehender Branntwein darin befindet, zu jeder Zeit, andernfalls von
morgens 6 bis abends 9 Uhr behufs der Revision zu besuchen. Falls die Anstalt verschlossen
sein sollte, sind die Beamten auf Verlangen sofort einzulassen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich
auf alle Räume der Reinigungsanstalt, sowie auf die damit in Verbindung stehenden oder
unmittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im
Verzuge liegt.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind berechtigt, die Einkaufs-, Lager-, Fabrikations=
und Verkaufsbücher der Reinigungsanstalt während der Geschäftsstunden einzusehen.
§. 22.
Jede Reinigungsanstalt muß, solange sie im Betriebe ist, oder solange unter Steueraussicht
stehender Branntwein sich darin befindet, von dem Bezirks-Oberkontrolör in der Regel viermal
monatlich besucht werden.
§. 23.
Bei der Revision ist darauf zu achten, daß keine Verstöße gegen die Vorschriften dieser Ord-
nung begangen, die auferlegten Bedingungen befolgt werden und die gewährte Vergünstigung nicht
gemißbraucht wird. "
Die an den Branntweingefäßen angebrachten Stempel sind von Zeit zu Zeit zur Verhütung
einer Vertauschung oder Verfälschung zu prüfen. Ferner ist darauf zu achten, daß die anmeldungs-
pflichtigen Gefäße der Gerätheanmeldung entsprechend mit Nummer und Inhaltsangabe nach 8. 9
bezeichnet sind, daß diese Bezeichnungen stets deutlich erhalten werden und daß die vorgeschriebenen
Veränderungsanzeigen (s. S. 10 Absatz 2) rechtzeitig erstattet werden.
In Anstalten, in denen auf Grund des §. 18 amtliche Register geführt werden, hat der
Bezirks-Oberkontrolör mit der Revision eine Prüfung und Zeichnung dieser Register zu verbinden,
sofern zur Zeit der Revision Abfertigungsbeamte in der Anstalt anwesend sind.
S. 24.
e3. In jeder Reinigungsanstalt ist ein Revisionsheft nach Anlage 3 zu halten und in derselben
Anlag » · . "
Weieiise wie das Belagsheft aufzubewahren. In das Revisionshest haben die Aussichtsbeamten Zeit
und Ergebniß ihrer Revision, sowie Namen und Diensteigenschaft einzutragen.
S. 25.
XVII. abmel- Bei der Abmeldung von Branntwein aus der Reinigungsanstalt hat der Anstaltsbesitzer in
dug und Köfertte dem Abmeldungspapier (s. §. 26) die Art der Versandtgefäße, und, sofern er dazu im Stande ist,
wetn aus der-Kei auch deren Zahl, Zeichen und Nummer, ferner die Litermenge reinen Alkohols, die höchstens
a) Abmeldung. abgefertigt werden soll, endlich den Abgabensatz (Verbrauchsabgaben= und Zuschlagssatz), zu dem
der abgemeldete Branntwein im Reinigungsregister abgeschrieben werden soll, anzugeben. Der
Registerführer hat auf dem Abmeldungspapier zu bescheinigen, daß in dem Reinigungsregister noch
so viel Liter reinen Alkohols zu dem angegebenen Abgabensatze angeschrieben stehen, als höchstens
abgefertigt werden sollen; andernfalls hat er den Anstaltsbesitzer zu einer entsprechenden Berichtigung
des Abmeldungspapiers zu veranlassen.
Die Direktivbehörde kann eine Mindestmenge von höchstens 1000 Liter reinen Alkohols für
die Abmeldungen vorschreiben.