Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

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g. 26. 
Für die einzelnen Arten der Abmeldung von Branntwein aus der Anstalt gelten folgende 
Vorschriften: 
a) Soll der Branntwein versteuert werden, so ist eine Abmeldung nach Anlage 84 zu §. 10 
des Branntwein-Niederlageregulativs in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die Ab- 
meldung wird demnächst Belag zum Reinigungsregister (Abschreibung). (Wegen der 
Entnahme von Proben s. F. 27.) 
Soll der Branntwein auf Branntwein-Versendungsschein 1 oder II abgefertigt werden, 
so hat die Abmeldung hierzu lediglich mittelst des hierfür bestimmten, in zweifacher 
Ausfertigung einzureichenden Abfertigungspapiers nach Anlage L oder M der vorläufigen 
Ausführungsbestimmungen zu den Brantweinsteuergesetzen zu erfolgen. Das weitere 
Verfahren regelt sich nach den über die Branntweinversendung in den genannten Aus- 
führungsbestimmungen enthaltenen Vorschriften, auch bleiben für Branntwein, der mit 
dem Anspruche auf Vergütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer zur 
Ausfuhr gelangen soll, die hierfür bestehenden besonderen Vorschriften in Geltung. 
Soll der Branntwein aus der Reinigungsanstalt innerhalb desselben Hebebezirks, 
1. in eine öffentliche oder Privatniederlage, in der die Identität des Branntweins 
festgehalten wird, oder 
2. in ein Privattheilungslager oder in eine andere Reinigungsanstalt übergeführt, oder 
3. zum Zweck der Denaturirung oder der steuerfreien Verwendung in undenaturirtem 
Zustande versandt werden, 
so kann dies, falls das Branntwein-Reinigungsregister und das betreffende Register, in 
dem der weitere Nachweis des Branntweins erfolgt, bei der Hebestelle selbst oder bei 
derselben Abfertigungsstelle geführt werden, ohne Ausfertigung eines Versendungsscheins l 
mittelst der unter a bezeichneten Abmeldung 84 geschehen. 
Geschieht die Fortführung des Branntweins bis zum Bestimmungsorte in diesen 
Fällen unter amtlicher Begleitung, so ist die Abmeldung in einfacher Ausfertigung 
vorzulegen und im übrigen gemäß §. 14 unter b Absatz 2 zu verfahren. 
Wird die Fortführung dagegen ohne amtliche Begleitung bewirkt, so ist die Ab- 
meldung in zweifacher Ausfertigung einzureichen und im übrigen gemäß S. 14 
unter b Absatz 3 zu verfahren. Für die Anfertigung der Doppelschriften kann die An- 
wendung des Durchpausverfahrens zugelassen werden. 
Die Abmeldungen (Absatz 2 und 3) werden nach ihrer vollständigen Erledigung 
Beläge zum Branntwein-Reinigungsregister (Abschreibung). Die zweiten Ausfertigungen 
der Abmeldungen sind bei der Hebestelle aufzubewahren. 
Im Falle des Bedürfnisses können für den Verkehr zwischen verschiedenen Ab- 
fertigungsstellen eines Ortes, die selbständige Registerführung haben, von der Direktiv-- 
behörde entsprechende Erleichterungen zugelassen werden. 
d) Soll der Branntwein in der Reinigungsanstalt selbst denaturirt werden, so ist neben 
der einfachen Abmeldung § 4 noch eine Denaturirungsanmeldung nach den abgeänderten 
Mustern, Anlage R 1 zu§. 6 oder Anlage R 5 zu S. 16 des Branntwein-Denaturirungs- 
regulativs, in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Die Abmeldung wird demnächst Belag 
zum Reinigungsregister (Abschreibung), die Denaturirungsanmeldung Belag zum Brannt- 
wein-Denaturirungsregister. E 
Die Entnahme und Ueberführung kleinerer Proben des gereinigten Branntweins in den freien 
Verkehr ohne sofortige Entrichtung der Abgabe ist auf mündlichen Antrag des Anstaltsbesitzers 
gelegentlich der Anwesenheit der Aufsichts- oder Abfertigungsbeamten in der Reinigungsanstalt 
gestattet. Zu diesem Zweck ist ein Branntweinprobenheft nach Anlage 4 in der Anstalt nach Be— 
triebsjahren in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Die Proben sind zum Nettogewichte von 
genau 0,1 kg oder einem Vielfachen davon zu entnehmen und gleichzeitig von den Beamten die 
Spalten 1 
bis 5 und 8 des Probenheftes auszufüllen. Am Schlusse jedes Vierteljahres und 
außerdem unmittelbar vor jeder Bestandsaufnahme sind die im Probenhefte angeschriebenen Netto- 
gewichtsmengen aufzurechnen. Aus dem hierdurch ermittelten Gesammt-Nettogewichte ist unter Zu- 
— Anlage 1. 
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