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8. 37.
II. Strafbe= Bei Zuwiderhandlungen schwerer Art gegen die Branntweinsteuergesetze oder die zu ihrer Aus-
mmungen. führung erlassenen Bestimmungen kann der Widerruf der im §. 1 bezeichneten Vergünstigung durch
die oberste Landes-Finanzbehörde erfolgen.
Ferner ist in jedem einzelnen Falle einer Verletzung der Vorschriften des §. 20 Absatz 1 oder
der auf Grund von §. 20 Absatz 2 von der Direktivbehörde etwa erlassenen weiteren Vorschriften
über den Besitzer der Reinigungsanstalt von der Direktivbehörde eine Konventionalstrafe bis zu
10 8 Mark gemäß F§F. 3 unter c zu verhängen, unbeschadet des daneben einzuleitenden Straf-
verfahrens. ·
Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Strafen treten nicht ein, wenn nach dem Befinden der
zuständigen Steuerbehörde die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen des Anstaltsbesitzers
und seines etwaigen Vertreters, und ohne daß einen von diesen dabei ein grobes Versehen trifft,
begangen ist.
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung, sofern nicht
die Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgabenhinterziehung Platz greifen, gemäß §. 26 und
Artikel II Ziffer 2 der Branntweinsteuergesetze vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juni 1891 mit
einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.
Zweiter Abschnitt.
Reinigungsanstalten, in deuen weder der Branntwein unter dauerndem Steuerverschlusse
steht, noch eine ständige amtliche Ueberwachung stattfindet. ·
. S. 38.
Il BesonderVor-- Soll die Reinigung von noch unter Steueraufsicht stehendem Branntwein in der Weise er-
bedingungen. folgen, daß weder der Branntwein unter dauerndem Steuerverschlusse, noch die Reinigungsanstalt
unter ständiger amtlicher Ueberwachung gehalten wird, so sind neben den im §. 3 enthaltenen all-
gemeinen Voraussetzungen folgende besondere Bedingungen zu erfüllen:
à) Die Reinigungsanstalt muß sich am Sitze einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten
Zoll= oder Steuerstelle befinden.
Bei Anstalten, die bereits vor dem 1. April 1893 im Betriebe gewesen sind, kann
von der Einhaltung dieser Bedingung abgesehen werden.
b) Der Besitzer der Reinigungsanstalt muß:
1. das Vertrauen der Verwaltung genießen,
2. sich auch für jeden Einzelfall, in dem in seiner Reinigungsanstalt gegen die Be-
stimmungen des §. 41 unter b und, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen nicht
nach §. 43 ausgeschlossen ist, des §. 41 unter a und c verstoßen oder eine den
§§. 39 Absatz 3 und 45 Absatz 3 zuwiderlaufende falsche Angabe gemacht werden
sollte, gemäß §. 3 unter c einer Konventionalstrafe bis zu 10 000 Mark unter-
werfen.
S. 39.
. Anmeldun) Die Einbringung von gereinigtem Branntwein in die Anstalt zum Zweck der nochmaligen
und #lsertigung Reinigung bedarf in jedem Einzelfalle der Genehmigung der Direktivbehörde, die nur ausnahms-
von Branntwein
z630 ewigihe weise und ohne Gewährung einer Schwundvergütung (s. §. 48) ertheilt werden darf. Die Ein-
a) unmeldung. bringung von filtrirtem Branntwein ist verboten.
Als „gereinigter“ Branntwein gilt nur solcher, der ein Destillationsverfahren, als „filtrirter“
nur solcher, der ein Filtrationsverfahren in einer Reinigungsanstalt durchgemacht hat.
In dem Anmeldungspapier (s. §. 14) hat der Anstaltsbesitzer stets ausdrücklich anzugeben,
ob der angemeldete Branntwein „ungereinigter“ oder „gereinigter“ ist.
S. 40. »
h)scokckiig«»g. Bei der Abfertigung des Branntweins zur Aufnahme in die Reinigungsanstalt haben die Ab-
fertigungsbeamten außer der Litermenge reinen Alkohols gemäß §. 15 Absatz 1 und 2 stets auch
die Art des angemeldeten Branntweins festzustellen.