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Die Feststellung der Litermenge reinen Mlkohols kann nach Maßgabe der Vorschriften des §. 15
Absatz 2 jedoch auch dann unterbleiben, wenn der Branntwein seit der vorangegangenen Abfertigung
ununterbrochen unter unverletztem Kolloverschlusse gestanden hat.
S. 41.
Neben den im §. 20 enthaltenen allgemeinen Vorschriften gelten ferner noch die folgenden:
a) Die Einführung von im freien Verkehr befindlichem Branntwein in den Bereich der
Reinigungsanstalt ist verboten. (Wegen der Ausnahmen von dieser Vorschrift s. 8§. 20
Absatz 1 unter à und 43.)
b) Aller Branntwein, der als gereinigt oder filtrirt aus der Anstalt abgemeldet werden
soll (s. S. 45 Absatz 2 und 3), muß eine derartige Bearbeitung erfahren, daß er keinen
größeren Fusclölgehalt als zwei Gewichtsprozent der in dem Branntwein enthaltenen
Menge reinen Alkohols besitzt.
e) Branntwein und sonstige Erzeugnisse des Reinigungsverfahrens, die bereits zum Aus-
gange aus der Anstalt amtlich abgefertigt sind, müssen entweder möglichst bald nach der
Abfertigung noch unter den Augen der Abfertigungsbeamten aus dem Bereiche der
Reinigungsanstalt entfernt oder, sofern dies nicht angängig ist und die gedachten Er-
zeugnisse innerhalb des Bereichs der Reinigungsanstalt gelagert werden sollen, noch
unter den Augen der Beamlen in besondere zu diesem Zweck ein= für allemal angemeldete
RNäume übergeführt werden. Diese Räume müssen sich nach näherer Bestimmung der Direktiv-
behörde entweder in einem von den Anstaltsräumen möglichst entlegenen Gebäude be-
finden oder, wo dies nicht angängig ist, derart — nöthigenfalls durch besonderc, den
örtlichen Verhältnissen angepaßte Vorkehrungen — von den Räumen der Anstalt, in
denen Branntwein gereinigt oder Branntwein oder andere Erzeugnisse des Reinigungs-
verfahrens vor oder nach der Reinigung bis zur Ausgangsabferligung aufbewahrt
werden, getrennt sein, daß die heimliche Ueberführung von Branntwein und dergleichen
aus der cinen in die andere dieser beiden Arten von Räumen nicht zu befürchten steht.
Die Direktivbehörde kann anordnen, daß der Anstaltsbesitzer über den Zu= und
Abgang des Branntweins in diesen Räumen besonders Buch zu führen hat.
Branntwein, der der Ausgangsabfertigung noch nicht unterlegen hat, darf in die
vorbezeichneten Räume nicht gebracht werden.
Bei den auf Versendungsschein I abgefertigten und unter amtlichem Kolloverschlusse
befindlichen Branntweinposten kann das Hauptamt, wenn dem nicht besondere Bedenken
entgegenstehen, gestatten, daß die Wegführung aus der Anstalt nicht unmittelbar nach
der Abfertigung, sondern binnen einer entsprechend bemessenen Frist zu erfolgen hat.
(Wegen gänzlicher Abstandnahme von der Vorschrift unter c s. 8. 43.)
S. 42.
III.
führung.
Die Bestimmungen der 8§§. 20 Absatz 1, 39 Absatz 3, 41, 45 Absatz 3, 37 und 51, ferner
die auf Grund des §. 20 Absatz 2 oder §. 43 von der Dircktiobehörde ctwa erlassenen weiteren
Vorschriften sind, soweit sie für die einzelne Reinigungsanstalt Gültigkeit haben, durch dauernden
Aushang an einer oder mehreren von dem Bezirks-Oberkontrolör zu bestimmenden Stellen der
Reinigungsanstalt zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Dasselbe gilt für Anstalten, auf die die
Bestimmung des §. 45 Absatz 2 Anwendung findet, von dieser Vorschrift.
43.
Wenn eine Reinigungsanstalt, die 8. 2 Aiet- nach den Vorschriften des gegenwärtigen Ab-
schnittes behandelt werden darf, aus besonderen Gründen den Vorschriften des §. 41 unter a oder c
nicht zu entsprechen vermag, es nach den obwaltenden Umständen aber auch nicht wohl angängig
erscheint, sie den Vorschristen des dritten oder vierten Abschnittes zu unterwerfen, so kann ihre
steuerliche Behandlung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes von der Direktiv-
behörde mit der Maßgabe zugelassen werden, daß für den in der Anstalt gercinigten oder filtrirten
unversteuerten Rohbranntwein ein Schwundnachlaß nur nach Maßgabe des §. 50 gewährt wird
und der Anstaltsbesitzer sich den von der Direktivbehörde nach Lage der Verhältnisse etwa für noth-
wendig erachteten besonderen Sicherungsmaßregeln unterwirft.
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Betricbs-