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funde zu bescheinigen, daß der Wasserzuguß unter ihrer Aufsicht erfolgt ist. In derartigen Fällen
darf die Feststellung des Alkoholgehalts nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach erfolgtem Wasser-
zuguß stattfinden. |
. 47.
Bei jeder Bestandsaufnahme haben die Beamten die Feststellung der vorhandenen Branntwein-
bestände (s. §. 34 Absatz 1) auch auf deren Art zu richten. In zweifelhaften Fällen kann hierbei
gemäß §. 46 Absatz 1 verfahren werden.
48.
Ergiebt der bei der ordentlichen Besenddaufnahme (. §§. 32 Absatz 1 und 33 bis 35)
vorgefundene Istbestand eine Fehlmenge gegenüber dem Sollbestande, so ist, wenn nicht festgestellt
wird, daß in der Anstalt zweifellos Steuerhinterziehungen begangen sein müssen, die wirklich
ermittelte Fehlmenge bis zur Höhe von 3 Prozent der seit der letzten ordentlichen Bestands-
aufnahme zur Verarbeitung durch Destillation in der Reinigungsanstalt gelangten Alkohol-
menge steuerfrei abzuschreiben; soweit die Fehlmenge den Satz von 3 Prozent übersteigt, hat der
nuntebester die darauf ruhende Abgabe zu entrichten. Eine Stundung dieser Abgabe findet
nicht statt.
Als verarbeitete Menge ist hierbei der Unterschied zwischen dem bei der letzten ordentlichen
Bestandsaufnahme vorgefundenen Istbestande an ungereinigtem und an nur filtrirtem Branntwein,
zuzüglich der seitdem nach dem Reinigungsregister an ungereinigtem Branntwein in die Anstalt
eingebrachten Litermenge reinen Alkohols, und dem bei der gegenwärtigen Bestandsaufnahme
ermittelten Istbestande an ungereinigtem und an nur filtrirtem Branntwein anzusehen (s. Anlage 9).
Von der so ermittelten Summe sind jedoch zutreffendenfalls diejenigen Mengen, welche aus
der Reinigungsanstalt wieder ausgeführt sind, ohne darin einem Destillation sverfahren unter-
worfen worden zu sein, in Abzug zu bringen und ist hierauf erst die Berechnung des Höchstbetrages
der steuerfreien Fehlmenge vorzunehmen.
Soweit die ohne Vornahme der Destillation aus der Reinigungsanstalt wieder ausgeführten
Branntweinmengen einem Filtrationsverfahren in der Anstalt unterworfen und ausdrücklich als
solche mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde abgemeldet worden sind (s. §. 45
Absatz 2), ist der nach Absatz 1 bis 3 ermittelte Höchstbetrag der steuerfreien Fehlmenge nachträglich
um 1 Prozent der Branntweinmenge zu erhöhen, die zur Herstellung des als filtrirt abgemeldeten
Branntweins verwendet worden ist. Hierbei wird angenommen, daß zur Herstellung einer Menge
filtrirten Branntweins von 99 Liter reinen Alkohols eine Menge ungereinigten Branntweins von
100 Liter reinen Alkohols erforderlich ist.
S. 49.
Bei Vornahme einer außerordentlichen Bestandsaufnahme (s. §. 32 Absatz 2) findet
bezüglich der ermittelten Fehlmenge eine Steuererhebung nur dann statt, wenn festgestellt wird, daß
in der Anstalt zweifellos Steuerhinterzichungen begangen sein müssen. In jedem anderen Falle
bleibt die Berechnung der etwaigen steuerpflichtigen Fehlmenge der nächsten ordentlichen Bestands-
aufnahme vorbehalten (s. S. 48).
§. 50.
Für die den besonderen Vorschriften des §. 43 unterstellten Reinigungsanstalten setzt die
Direktivbehörde nach ihrem Ermessen einen bestimmten Schwundsatz fest, bis zu dessen Höhe die
bei der Bestandsaufnahme wirklich ermittelte Fehlmenge steuerfrei abzuschreiben ist.
Dieser Satz soll hinsichtlich des durch Destillation in der Anstalt verarbeiteten Branntweins
denjenigen Schwundsatz, welcher sich ergiebt, wenn man die bei sämmtlichen zwischen dem 1. Oktober
1887 und 1. Januar 1893 stattgehabten Bestandsaufnahmen ermittelte Fehlmenge auf den gesammten
während der entsprechenden Zeit in der Anstalt verarbeiteten Rohbranntwein vertheilt, nicht über-
steigen, jedoch mindestens 1 Prozent und höchstens 3 Prozent der durch Destillation verarbeiteten
Rohbranntweinmenge betragen. Der Schwundsatz kann anderweitig festgestellt werden, wenn Grund
zu der Annahme vorliegt, daß die ursprüngliche Festsetzung nicht mehr zutrifft, namentlich wenn die
Betriebsverhällnisse oder die Einrichtungen der Anstalt sich geändert haben.
Im Falle des §. 45 Absatz 2 ist der steuerfreie Schwundsatz für die nur durch Filtration
in der Anstalt verarbeitete Rohbranntweinmenge auf 1 Prozent zu bemessen.
12=
VI. Bestands-
aufnahmen.
VII. Schwund-
nachlaß.