Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einundzwanzigster Jahrgang. 1893. (21)

— 63 — 
funde zu bescheinigen, daß der Wasserzuguß unter ihrer Aufsicht erfolgt ist. In derartigen Fällen 
darf die Feststellung des Alkoholgehalts nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach erfolgtem Wasser- 
zuguß stattfinden. | 
. 47. 
Bei jeder Bestandsaufnahme haben die Beamten die Feststellung der vorhandenen Branntwein- 
bestände (s. §. 34 Absatz 1) auch auf deren Art zu richten. In zweifelhaften Fällen kann hierbei 
gemäß §. 46 Absatz 1 verfahren werden. 
48. 
Ergiebt der bei der ordentlichen Besenddaufnahme (. §§. 32 Absatz 1 und 33 bis 35) 
vorgefundene Istbestand eine Fehlmenge gegenüber dem Sollbestande, so ist, wenn nicht festgestellt 
wird, daß in der Anstalt zweifellos Steuerhinterziehungen begangen sein müssen, die wirklich 
ermittelte Fehlmenge bis zur Höhe von 3 Prozent der seit der letzten ordentlichen Bestands- 
aufnahme zur Verarbeitung durch Destillation in der Reinigungsanstalt gelangten Alkohol- 
menge steuerfrei abzuschreiben; soweit die Fehlmenge den Satz von 3 Prozent übersteigt, hat der 
nuntebester die darauf ruhende Abgabe zu entrichten. Eine Stundung dieser Abgabe findet 
nicht statt. 
Als verarbeitete Menge ist hierbei der Unterschied zwischen dem bei der letzten ordentlichen 
Bestandsaufnahme vorgefundenen Istbestande an ungereinigtem und an nur filtrirtem Branntwein, 
zuzüglich der seitdem nach dem Reinigungsregister an ungereinigtem Branntwein in die Anstalt 
eingebrachten Litermenge reinen Alkohols, und dem bei der gegenwärtigen Bestandsaufnahme 
ermittelten Istbestande an ungereinigtem und an nur filtrirtem Branntwein anzusehen (s. Anlage 9). 
Von der so ermittelten Summe sind jedoch zutreffendenfalls diejenigen Mengen, welche aus 
der Reinigungsanstalt wieder ausgeführt sind, ohne darin einem Destillation sverfahren unter- 
worfen worden zu sein, in Abzug zu bringen und ist hierauf erst die Berechnung des Höchstbetrages 
der steuerfreien Fehlmenge vorzunehmen. 
Soweit die ohne Vornahme der Destillation aus der Reinigungsanstalt wieder ausgeführten 
Branntweinmengen einem Filtrationsverfahren in der Anstalt unterworfen und ausdrücklich als 
solche mit Genehmigung der obersten Landes-Finanzbehörde abgemeldet worden sind (s. §. 45 
Absatz 2), ist der nach Absatz 1 bis 3 ermittelte Höchstbetrag der steuerfreien Fehlmenge nachträglich 
um 1 Prozent der Branntweinmenge zu erhöhen, die zur Herstellung des als filtrirt abgemeldeten 
Branntweins verwendet worden ist. Hierbei wird angenommen, daß zur Herstellung einer Menge 
filtrirten Branntweins von 99 Liter reinen Alkohols eine Menge ungereinigten Branntweins von 
100 Liter reinen Alkohols erforderlich ist. 
S. 49. 
Bei Vornahme einer außerordentlichen Bestandsaufnahme (s. §. 32 Absatz 2) findet 
bezüglich der ermittelten Fehlmenge eine Steuererhebung nur dann statt, wenn festgestellt wird, daß 
in der Anstalt zweifellos Steuerhinterzichungen begangen sein müssen. In jedem anderen Falle 
bleibt die Berechnung der etwaigen steuerpflichtigen Fehlmenge der nächsten ordentlichen Bestands- 
aufnahme vorbehalten (s. S. 48). 
§. 50. 
Für die den besonderen Vorschriften des §. 43 unterstellten Reinigungsanstalten setzt die 
Direktivbehörde nach ihrem Ermessen einen bestimmten Schwundsatz fest, bis zu dessen Höhe die 
bei der Bestandsaufnahme wirklich ermittelte Fehlmenge steuerfrei abzuschreiben ist. 
Dieser Satz soll hinsichtlich des durch Destillation in der Anstalt verarbeiteten Branntweins 
denjenigen Schwundsatz, welcher sich ergiebt, wenn man die bei sämmtlichen zwischen dem 1. Oktober 
1887 und 1. Januar 1893 stattgehabten Bestandsaufnahmen ermittelte Fehlmenge auf den gesammten 
während der entsprechenden Zeit in der Anstalt verarbeiteten Rohbranntwein vertheilt, nicht über- 
steigen, jedoch mindestens 1 Prozent und höchstens 3 Prozent der durch Destillation verarbeiteten 
Rohbranntweinmenge betragen. Der Schwundsatz kann anderweitig festgestellt werden, wenn Grund 
zu der Annahme vorliegt, daß die ursprüngliche Festsetzung nicht mehr zutrifft, namentlich wenn die 
Betriebsverhällnisse oder die Einrichtungen der Anstalt sich geändert haben. 
Im Falle des §. 45 Absatz 2 ist der steuerfreie Schwundsatz für die nur durch Filtration 
in der Anstalt verarbeitete Rohbranntweinmenge auf 1 Prozent zu bemessen. 
12= 
VI. Bestands- 
aufnahmen. 
VII. Schwund- 
nachlaß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.