II. Anmeldung
der Räume und
Geräthe.
III. Herrichtung,
Ausstattung und
Instandhaltung
der Näume und
Geräthe.
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innerhalb der Anstalt verfolgen können. Es bedarf daher nach näherer Anleitung der
§. 62 bis 64 entweder
1. der Abschließung der Räume, in denen die Aufbewahrung und die Bearbeitung
(Reinigung) von Branntwein stattfindet, sowie der Räume, in denen Nebenerzeugnisse
sich befinden — vorbehaltlich der Ausnahme im §. 66 Absatz 2 2 — gegen die übrigen
Räume der Anstalt und nach außen, oder
2. der Umfriedigung der Anstalt.
b) Ferner liegt dem Anstaltsbesitzer ob, auf Verlangen
die Geräthe, in denen sich Branntwein oder Nebenerzeugnisse zu befinden pflegen,
mit einer besonderen Schutzvorrichtung zur Verhinderung des heimlichen Wegbringens
dieser Stoffe zu versehen;
2. zur Erleichterung der Ueberwachung des Betriebes und Verkehrs der Anstalt Wacht-
stuben für die Aussichtsbeamten innerhalb oder außerhalb der Anstalt herstellen, aus-
statten, in Stand halten, beleuchten und erwärmen zu lassen;
3. für die dienstlich in der Anstalt anwesenden Steuerbeamten geeignete und genügend
ausgestattete Räume zum Aufenthalt außerhalb des Dienstes und zur Ucbernachtung
zu gen hren und für deren Ausstattung, Instandhaltung, Beleuchtung und Erwärmung
zu sorgen;
4. im Bedürfnißfalle für die zur Beaufsichtigung der Anstalt ständig angestellten Steuer-
beamten und deren Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuer-
verwaltung zu zahlende Vergütung zu gewähren, über deren Höhe mangels einer
Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
S. 61.
Der §. 53 findet Anwendung.
62.
Im Falle des §. 60 unter a 1 gelten 55 folgenden weiteren Vorschriften:
a) Die Zahl der äußeren Eingänge zu den abzuschließenden Anstaltsräumen (Thüröffnungen,
Ladeluken und dergleichen), sowie die Zahl der inneren Zugänge in der den Abschluß
bildenden Zwischenwand (Mauerwand, Holzwand oder dergleichen) ist so weit zu
beschränken, als es mit den unabweisbaren Bedürfnissen des Betriebes und Verkehrs
vereinbar ist. Die äußeren Eingänge und, soweit es die Direktivbehörde fordert, auch
die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren, Klappen oder dergleichen versehen
und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein.
b) Die Fenster und ähnlichen Oeffnungen der abzuschließenden Räume sind durch Gitter
von starkem Eisendrahtgeflechte mit einer Maschenweite von höchstens 1 Centimcter zu
versichern. Die Gitter selbst sind durch Haken oder dergleichen mit den Fensterwänden
fest zu verbinden und derartig zu befestigen oder durch amtliche Verschlüsse zu sichern,
daß sie nicht ohne sichtbare Spuren angewendeter Gewalt oder ohne Verletzung eines
amtlichen Verschlusses entfernt werden können.
Die Versicherung kann bezüglich des zweiten und der höheren Stockwerke über
dem Erdgeschosse und bezüglich der Bedachung von der Direktivbehörde theilweise oder
ganz erlassen werden.
§. 63.
Im Falle des F. 60 unter à 2 gelten die folgenden Vorschriften:
a) Die Umfriedigung ist so anzulegen, daß innerhalb wie außerhalb kein Gebäude weniger
als 5 Mcter davon entsernt liegt. Dasselbe Mindestmaaß der Entfernung ist bei der.
pateren Errichtung von Gebäuden innerhalb oder außerhalb der Umfriedigung ein-
zuhalten.
b) In der Regel soll die Umfriedigung mindestens 2⅛ Meter hoch sein und aus einer
Steinmauer bestehen.
c) In Bezug auf die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung finden die Bestimmungen
im §. 62 unter a entsprechende Anwendung.