Bezirk der Steuerhebestelle in Anlage 1
Nr. des Inventars (zu S. 5 der Branntwein-Reinigungsordnung).
Nr. der Beläge.
Anmeldung
der
Näume und Geräthe,
die zur Branntwein-Reinigungsanstalt des in . ........·.......... Straße Nr. gehören.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Der Besitzer einer Betriebsanstalt, der für diese die Vergünstigung, unversteuerten inländischen Branntwein reinigen zu
dürfen, beansprucht, hat zusammen mit dem an das Hauptamt des Bezirks zu richtenden Antrage hierauf die vor-
liegende Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll eine Betriebsanstalt, für die die bezeichnete Ver-
günstigung beansprucht wird, neu errichtet, oder eine diese Vergünstigung bereits besitzende Anstalt verlegt werden, so
braucht die Anmeldung nicht schon mit dem vorbezeichneten Antrage, sondern spätestens sechs Wochen vor der ersten
Betriebseröffnung vorgelegt zu werden.
Eine gleiche Anmeldung in doppelter Ausfertigung ist der Steuerhebestelle des Bezirks dann zu übergeben,
wenn die vorhandene Anmeldung undeutlich geworden ist, oder der Oberkontrolör aus sonstigen Gründen die Neuein-
reichung verlangt. 4
2. In die Anmeldung sind aufzunehmen:
a) auf Seite 1 und 2 alle zur Reinigungsanstalt gehörigen und damit in Verbindung stehenden oder unmittel-
bar daran angrenzenden Räume,
v) auf Seite 3 u. ff. alle zur Reinigungsanstalt gehörigen, zur ständigen Benutzung bestimmten Geräthe, in
denen der zur Anstalt abgefertigte Branntwein vor, während und nach der Reinigung aufbewahrt werden soll.
3. Jeder Raum und jedes anmeldungspflichtige Geräth ist einzeln zu verzeichnen.
4. Der Anstaltsbesitzer hat auf Seite 3 u. ff. die Spalten 1 bis 3 auszufüllen und seine Eintragung am Schlusse mit
der Angabe des Tages und seiner Namensunterschrift zu vollziehen. Bei den Filtern ist in Spalte 3 sowohl anzugeben,
wieviel Flüssigkeit sie aufzunehmen vermögen für den Fall, daß sie mit Kohlen befüllt sind, als auch wieviel, wenn sie
keine Kohlen enthalten.
5. Die zurückerhaltene, amtlich bescheinigte Ausfertigung der Anmeldung hat der Anstaltsbesitzer dem nach näherer An-
weisung des Oberkontrolörs anzulegenden Belagshefte einzuverleiben. Dieses Belagsheft ist in der Anstalt oder, wenn
diese keinen geeigneten Aufbewahrungsort bietet, in einem anderen passenden Raume nach näherer Bestimmung des
Bezirks-Oberkontrolörs in einem Behältnisse, an einem hellen Orte sorgfältig und gegen Beschmutzung und Beschädigung
geschützt aufzubewahren.
6. Später eintretende Veränderungen in Betreff der Räume oder der anmeldungspflichtigen Geräthe (s. Nr. 2 unter b)
sind mittelst einer in doppelter Ausfertigung einzureichenden Veränderungsanzeige unter Benutzung des dazu bestimmten,
von der Hebestelle zu beziehenden Formulars bei ihr anzumelden.
Angabe der Räume und ihrer Lage.
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