Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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bunden  ist,  können  jedoch  vom  Tage  der  Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  ab  der  Kasse
nicht  beitreten.

855.  Die  erforderliche  Abänderung  des  Kassenstatuts  erfolgt  für  jede  Pensionskasse
  durch  den  Beschluß  der  Vertretung  der  bisherigen  Knappschaftskasse  und  ist  der  Auf—
sichtsbehörde  bis  zum  31.  August  1884  anzuzeigen.  Im  Unterlassungsfalle  ist  den  Be—
stimmungen  in  §  13  Absatz  6  nachzugehen.

#56.  Die  von  den  Werkbesitzern  zur  Kasse  zu  entrichtenden  Beiträge  bestehen  in
der  vollen  Summe  der  Beiträge  der  Kassenmitglieder.

#57.  Ist  nach  dem  Kassenstatute  die  Höhe  der  Pension  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit
  festgesetzt,  so  wird  zu  dieser  Dienstzeit  die  Zeit  hinzugerechnet,  welche  das  Mitglied
auf  anderen  nicht  zu  derselben  Pensionskasse  gehörigen  Bergwerken  als  Kassenmitglied
zugebracht  hat.

Zu  diesem  Behufe  sind  die  von  ihm  in  die  Kasse,  welcher  es  bisher  angehört  hat,
geleisteten  Mitgliederbeiträge  sowohl,  als  auch  die  in  dieselbe  Kasse  gezahlten  antheiligen
Werkbeiträge,  ohne  Zinsen  und  nach  Abzug  der  etwa  ihm  oder  seiner  Familie  gewährten
Unterstützungen  (Pensionen  der  Halbinvaliden  und  Begräbnißgelder  der  Angehörigen  der
Letzteren)  der  Kasse  zu  überweisen,  zu  deren  Bezirke  das  Werk  gehört,  in  dessen  Dienst
es  getreten  ist.  Die  Ueberweisung  hat  sofort  zu  erfolgen,  nachdem  der  Vorstand  der  erstgedachten
  Kasse  von  dem  Eintritte  des  Mitglieds  in  die  letzterwähnte  Kasse  durch  deren
Vorstand  in  Kenntniß  gesetzt  worden  ist.  In  die  zu  überweisenden  Gelder  ist  auch  der  Betrag
  mit  einzuschließen,  welcher  für  das  betreffende  Mitglied  etwa  in  die  Kasse,  aus  welcher
es  ausscheidet,  früher  aus  einer  anderen  Knappschafts-Pensionskasse  verabfolgt  worden  ist.

Erfolgt  die  Ueberweisung  binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfangs  der
Benachrichtigung  nicht  oder  nicht  vollständig,  so  haben  der  Vorsitzende  und  der  Rechnungsund
  Kassenführer  der  zahlungspflichtigen  Kasse  zu  ungetheilter  Hand  Verzugszinsen  für
den  nicht  gezahlten  Betrag  zu  fünf  vom  Hundert  an  die  empfangsberechtigte  Kasse  aus
eignen  Mitteln  zu  zahlen;  es  kann  ihnen  auch  von  der  Aufsichtsbehörde  eine  Geldstrafe
bis  zu  ein  hundert  und  fünfzig  Mark  auferlegt  werden.

Die  Bestimmungen  in  Absatz  1  und  2  finden  für  diejenigen  Kassenmitglieder  keinerlei
Anwendung,  welche  früher  einer  anderen  Pensionskasse  in  Folge  ihrer  Beschäftigung  bei
einem  anderen  Bergwerke  als  Mitglieder  angehört,  aber  nach  dem  Ausscheiden  aus  dieser
Beschäftigung  auf  Grund  von  §  60  unter  a  oder  §  65  die  an  die  andere  Pensionskasse
eingezahlten  Beiträge  nach  Maßgabe  von  §  61  zurückerstattet  erhalten  hatten.

#58.  Neue  Pensionskassen  dürfen  nur  errichtet  werden,  wenn  die  Zahl  der  versicherungspflichtigen
  Kassenmitglieder  mindestens  fünf  hundert  beträgt  und  keiner  der  in
8  53  erwähnten  Behinderungsgründe  entgegensteht.