Metadata : Erinnerungen an die Kriegsjahre im Königlich Preußischen Kriegsministerium. Zweiter Band. Heer und Heimat 1914-1918. (2)

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K.  69.
In  einem  eigenen  „Sittenregister  der  Gefangenen“  werden  die  löblichen  Handlungen  eines
Jeden,  wie  dessen  Verfehlungen  und  deßhalb  erstandenen  Strafen  kurz  aufgezeichnet.
Dieses  Register  ist  hauptsächlich  bei  Entscheidung  der  Frage  über  die  Versetzung  der
Gefangenen  in  eine  pöhere  oder  niedere  Classe  zu  benützen.

Dritter  Abschnitt.

Entlassung  der  Gefangenen.
8.  70.

Vier  Wochen  vor  dem.  Austritte  jedes  unvermöglichen  Gefangenen  wird  dessen  Ortsobrigkeit
  von  der  bevorstehenden  Entlassung  und  der  Arbeitsfähigkeit  desselben  durch  den  Verwalter
  schriftlich  benachrichtigt,  um  eine  passende  Unterkunft  für  ihn  ausmitteln  zu  können.
(Vergl.  Versügung  der  Ministerlen  der  Justiz  und  des  Inntern  vom  28.  Juni  1835,  Regierungs-Blatt
  S.  179.)

Ebenso  werden  über  diejenigen  Gefangenen,  welche  die  Fürsorge  des  Vereins  für  entlassene
  Strafgefangene  in  Anspruch  nehmen,  einige  Zeit  zuvor  dem  Central-Ausschusse  dieses
Vereins  die  erforderlichen  Notizen  zu  dem  gleichen  Zwecke  mitgetheilt.

5.  71.

Am  Tage  vor  der  Entlassung  wird  der  Gesundheitszustand  des  Austretenden  ärztlich
untersucht,  und  das  etwa  Nöthige  angeordnet,  sofort  mit  ihm  über  sein  Guthaben  abgerechnet,
die  Richtigkeit  der  Abrechnung  von  ihm  unterschriftlich  anerkannt,  und  seine  Effekten  dem
Aufseher  übergeben.

Hiernächst  wird  der  Gefangene  dem  Verwalter  vorgeführt,  welcher  ihm  einen  Entlassungs-,
beziehungsweise  Transportschein,  der  zugleich  ein  Zeugniß  über  sein  Betragen  in  der  Strafanstalt
  enthält,  ausfertigt,  ihm  eine  Marschroute  vorschreibt,  und  ihn  vor  einem  Rückfall  auf
angemessene  Weise  verwarnt.  Zugleich  wird  bei  unbemittelten  Gefangenen  erforderlichenfalls
(vergl.  §.  47)  die  tarifmäßige  Reiseunterstützung  verwilligt.

8.  72.

Am  Tage  der  Entlassung,  welche  immer,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stunde  der  Einlieferung,
Morgens  erfolgt,  wird  der  Gefangene,  nach  dem  Genusse  der  Morgensuppe,  von  dem  Aufseher
  auf  das  Visitationszimmer  (K.  4)  geführt,  wo  ihm  die  ausgezeichnete  Hauskleidung  abgenommen,
  und  seine  eigene  Kleidung  angelegt  wird.