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8. 19.
Mischungen von Getreide anderer als der im §. 18 bezeichneten Art unterliegen ber Anmeldung #
nach Muster C. Die Vorschrift im zweiten Absatz des §. 5 findet dabei ebenfalls Anwendung. ½“
§. 20.
Großhändler, welche jährlich mindestens 250 000 Kilogramm ausländisches Getreide aller Art in
das Lager bringen, können von der Direktivbehörde von der Befolgung der Vorschriften des §. 17 Absatz 4 a,
und des 8. 19 ausnahmsweise und widerruflich entbunden werden, wenn sie ein Lagerregister nach Muster D U#-
führen und sich nachstehenden Bestimmungen unterwerfen: —
1. Es ist für jedes Lager ein besonderes Register zu führen.
2. Das Register ist in dem Lager an einer von dem Bezirks-Oberkontrolör zu bestimmenden
Stelle in einem verschließbaren Behältniß aufzubewahren und, während im Lager gearbeitet
wird, den revidirenden Beamten zugänglich zu halten. Den Oberbeamten ist dasselbe auf
Erfordern jederzeit vorzulegen.
3. Die Buchungen in dem Register haben zu geschehen, sobald die Aufnahme, Mischung oder
Entnahme des Getreides beginnt. Sind bei dem Beginn dieser Handlungen die Getreide-
mengen, auf welche die Buchungen sich erstrecken, noch nicht genau bekannt, so kann die An-
gabe der Mengen einstweilen ausgesetzt bleiben, muß aber unmittelbar nach Beendigung der
Handlung nachgeholt werden.
4. Leim Absatz von Getreide in das Inland ist der Name und Wohnort des Käufers 2c. an-
zugeben.
5. Aenderungen der Eintragungen durch Korrekturen und Rasuren sind unstatthaft. Etwaige
Irrthümer sind durch Vermerke in der Bemerkungsspalte richtig zu stellen.
6. Bei Bestandsrevisionen ist das Register abzuschließen und der Amtsstelle vorzulegen. Auch
8 auf Erfordern der revidirenden Oberbeamten jederzeit ein Abschluß desselben vor-
zunehmen.
7. Der Lagerinhaber ist für die Richtigkeit der Registerführung auch für den Fall verantwortlich,
daß dasselbe von einem Dritten geführt wird.
Ob, inwieweit und unter welchen besonderen Kontrolen mit Rücksicht auf die lokale Gestaltung
des Getreidehandels den Lagerinhabern bei Führung eines Lagerregisters auch die Anmeldung des aus
dem freien Verkehr zum Lager zu bringenden Getreides der hier in Rede stehenden Arten erlassen werden
kann, bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
§. 21.
Abmeldung.
Aus einem gemischten Lager kann Getreide auch in andere reine oder gemischte Lager über-
tragen werden.
Auf die zur Ausfuhr abgefertigten Mengen von Weizen, Roggen, Hafer, Hülsenfrüchten, Gerste,
Raps und Rübsaat finden die Vorschriften des §. 13 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
als ausländische Waare abzuschreibende Menge, sofern verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen
derselben Getreideart zur Lagerung gelangt sind, bis zur Höhe des jeweiligen Lagerbestandes an der dem
niedrigeren Zollsatze unterliegenden ausländischen Waarengattung von dieser, die etwa verbleibende Menge
aber von der dem höheren Zollsatze unterliegenden Waarengattung abzuschreiben ist.
Die ausgeführten Mengen von Getreide anderer als der vorbezeichneten Art sind, sofern eine
Mischung nicht stattgefunden hat, je nach ihrer Anschreibung als ausländische oder inländische abzu-
schreiben; sofern aber eine Mischung stattgefunden hat ist die Abschreibung nach Maßgabe des Mischungs-
verhältnisses zu bewirken. Sind verschiedenen Zollsätzen unterliegende Sendungen derselben Gattung zur
Anschreibung gelangt, so hat die Abschreibung in der im Absatz 2 vorgeschriebenen Weise zu erfolgen.
Für die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von dem in den freien Verkehr getretenen
ausländischen Getreide und für die Bestandsrevisionen des Lagers greifen die Vorschriften des §. 16 des
Privatlager-Regulativs Platz, jedoch mit der Maßgabe, daß eine vorläufige Berechnung und Entrichtung
der Zollgefälle außer am 1. Juli auch am 1. April und 1. Oktober, also vierteljährlich, zu erfolgen hat.
Bei der Bestandsrevision ist das Gewicht der im leeren Zustande lagernden Umschließungen mit
zu berücksichtigen.