Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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demselben Amt, bei welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Ein— 
gangszolles stattgefunden hat, auf eine öffentliche oder private Niederlage unverzollter 
Waaren gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kontrole nach dem Auslande ausgeführt 
oder mit Begleitschein versendet werden.“ 
Berlin, den 14. Juli 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. beschlossen, der anliegenden Anweisung für die 
Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zollabfertigung von 
Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt die Genehmigung zu ertheilen. 
Berlin, den 16. Juli 1894. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Anmeisung 
für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zoll- 
abfertigung von Miueral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt. 
  
I. Wenn gemäß der Anmerkung 6 zu a beim Artikel „Petroleum“ des amtlichen Waarenverzeichnisses 
zum Zolltarif die Verzollung von Petroleum und anderen zu Beleuchtungszwecken geeigneten 
raffinirten Mineralölen nach dem Raumgehalt beantragt wird, so kann die Ermittelung der Liter- 
zahl erfolgen: 
1. durch Berechnung aus dem Nettogewicht und der Dichte, 
oder 
2. durch Vermessung, 
oder 
3. auf Grund einer amtlichen Aiche. 
Zu 1. Das Nettogewicht von Mineral-Leuchtöl wird beim Eingang desselben in Fässern 
durch Abzug von 20 Prozent des ermittelten Bruttogewichts oder durch Abzug der amtlich 
festgestellten Faßtara, beim Eingang in Eisenbahn-Tankwagen nach Vorschrift des §. 23 
Absatz 3 und ff. des Eisenbahn-Zollregulativs ermittelt. Demnächst ist mittelst des geaichten 
Thermoaräometers die scheinbare Dichte und die Temperatur festzustellen und hierauf aus 
der Tasel 1 der Anleitung?) zur steueramtlichen Ermittelung der Dichte und des Gewichts 
von amerikanischem und russischem Petroleum und dessen Produkten mittelst des Thermo- 
aräometers (Beschluß des Bundesraths vom 3. Februar 1893) beziehungsweise aus der 
Ergänzungstafel zur bezeichneten Tafel 1 die der scheinbaren Dichte und der Temperatur des 
zu verzollenden Mineral-Leuchtöls entsprechende wahre Dichte zu entnehmen, wobei die vierte 
Dezimalstelle in Wegfall kommt, dagegen die dritte Dezimalstelle um eine Einheit zu erhöhen 
ist, wenn an vierter Stelle eine 5 steht. Die Tafel 3 der Zusatztafel zu der vorerwähnten 
Anleitung ergiebt sodann die der wahren Dichte und dem Nettogewicht entsprechende Literzahl 
bei der Temperatur von + 15° C. 
Das für die Verzollung von Petroleum nach dem Raumgehalt erforderliche Tafelwerk ist im Verlage von 
Julius Springer hierselbst erschienen. 
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