Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2.  Abschn.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  (88  3,  4.)  47

auf  Erlangung  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  eingeräumt  worden
für  den  Fall,  daß  die  Voraussetzungen  des  §  8  des  B.  u.  St  Ges.  für  den
einzelnen  Antragsteller  gegeben  seien.  Damit  sind  zwar  die  Staatsangehörigkeitsverhältnisse
  der  Abkömmlinge  von  Schleswig-Holsteinern
geregelt;  seit  1864  sind  aber  auch  zahlreiche  Dänen,  die  niemals  Angehörige
  von  Schleswig-Holstein  gewesen  waren,  dorthin  eingewandert.
Ihre  vor  1898  in  Preußen  geborenen  Kinder  sind  infolge  der  erwähnten
Gesetzgebung  Dänemarks  gleichfalls  staatlos.  Seit  1898  erben  zwar  die
Kinder  von  Dänen,  auch  wenn  sie  im  Auslande  geboren  sind,  die  elterliche
  Staatsangehörigkeit;  das  Gesetz  hat  aber  keine  rückwirkende  Kraft.
Die  Zahl  der  infolgedessen  staatlosen  Dänenabkömmlinge,  die  in  Preußen
geboren  sind  und  wohnen,  wird  auf  etwa  zweitausend  geschätzt.  Ihre
Staatlosigkeit  zu  beseitigen,  war  der  Zweck  mehrerer  Anträge  und  wiederholter
  Erörterungen  im  Reichstag  (Komm.  Antr.  Nr.  13  Ziff.  2,  Nr.  23
Ziff.  1b),  Nr.  25  Ziff.  2,  Nr.  45  Ziff.  6,  Nr.  47,  Nr.  56,  dann  Antr.
Nr.  1010  Ziff.  6  und  10,  Nr.  1013,  Nr.  1085  Ziff.  3  a).  Als  Mittel  zur
Abhilfe  wurden  hauptsächlich  Bestimmungen  vorgeschlagen,  nach  denen
der  Geburtsort  die  Staatsangehörigkeit  oder  doch  ein  Anrecht  auf  ihre
Verleihung  begründen,  ferner  staatlose  Kinder  sowie  Frauen,  die  vor
ihrer  Verehelichung  Deutsche  waren,  als  Deutsche  gelten  sollten  oder
mindestens  unter  erleichterten  Bedingungen  die  Staatsangehörigkeit  ihres
Wohnorts  erwerben  könnten.  Sämtliche  Anträge  sind  abgelehnt  worden,
weil  sie  den  Grundzügen  des  R.  u.  St  Ges.  widerstreiten  und  in  ihrer
Wirkung,  die  nicht  auf  die  Dänenkinder  und  -frauen  beschränkt  wäre,
weit  über  das  erstrebte  Ziel  hinausgingen.  Die  ganze  Frage  würde
besser  im  Wege  des  Staatsvertrags  erledigt,  da  durch  eine  Ausnahmebestimmung
  im  deutschen  Gesetze  dem  Staate  Dänemark  ohne  Gegenleistung
  ein  besonderes  Entgegenkommen  bezeigt  würde.  Auch  bieten
§9  Abs.  2  und  §  12  des  R.  u.  St  Ges.  den  staatlosen  Nachkommen  der
Dänen  in  der  Nordmark  die  Möglichkeit,  die  preußische  Staatsangehörigkeit
  zu  erlangen  (Komm.Ber.  S.  34—38,  80—82.—  Sten.  Ber.  S.  276A—
278  C,  5273  0—5274  A,  5276D—52778,  5280  B—Pp,  5282  D—5283  A,
5318  A-5322-D,  5762  B—Dp,  5764  A—-B,  5769  D—5771  A).

4.  Die  Bezeichnung  „Ausländer“  umfaßt  hier  wie  im  ganzen  Gesetze
  alle  Nichtdeutschen,  also  Angehörige  anderer  Staaten  und  Staatlose.

84.
Durch  die  Geburt  1)2)  erwirbt  3)  das  eheliche  4)  Kind  eines
Deutschen  die  Staatsangehörigkeit  )  des  Vaters,5)  das  unehe-