II. Verfug
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ungen der Departements.
Des Justiz-Departements:
1. Des Justiz-Ministerium.
Die Einsendung der Gebühren für das Regierungs-Blatt auf das zweite Semester 1824 betreffend.
Für das mit dem 1. Juli d. J. beginnende
zweite Semester des Regierungs-Blatts
sind die Gebühren à #n fl. 30 kr.
vom Erxemplar, so weit sie nicht bereits
vorausbezahlt sind, durch die mit dem
Einzug in den Oberamts-Bezirken beauftragten
Stellen und Personen, so wie
durch die Königl. Postämter im Laufe
des Monats Juni d. J. an die Kasse des
Regierungs-Blatts einzusenden, von den
in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber
ebendahin zu berichtigen.
2.
Sofern jedoch bei einzelnen Oberämtern
oder Postämtern der Einzug dieser Gebühren
sich verzögern sollte; so werden
dieselben aufgefordert, noch vor dem
1. Juli d. J. der Kasse wenigstens von
der mit Ausnahme der Frei-Erxemplare
Königlicher Amtsstellen, für die Oberamts-Bezirke
und die Post-Expeditionen auf
das zweite Semester d. J. erforderlichen
Anzahl von Blättern Nachricht zu ertheilen.
Stuttgart den #4. Mai 18-:6.
Maucler.
Des Criminal-Senats des Gerichtshofs für den Reckar-Kreis.
Warnung vor einem unbefugten Schrift, Verfasser.
Da der schon mehrmals wegen unbefugten
Memorialien-Schreibens bestrafte vormalige
Scribent Christian Friedrich Ledermann,
von Stuttgart, wiederholt sich
dieses Vergehens schuldig gemacht hat; so
wird, der dem Ledermann vorher geschehenen
Androhung zufolge, dessen Unfähigkeit
zu Fertigung von Bittschriften und
sonstigen Eingaben an amtliche Seellen mit
dem Anfügen öfsentlich bekannt gemacht,
daß künftige Eingaben von diesem unbefugten
Schrift-Verfasser hinsichtlich der
Bittsteller würden unberücksichtigt gelassen
werden.
Eßlingen den 3. April 1824.
Huber.