Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1824. (1)

II.  Verfug
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ungen  der  Departements.

Des  Justiz-Departements:

1.  Des  Justiz-Ministerium.
Die  Einsendung  der  Gebühren  für  das  Regierungs-Blatt  auf  das  zweite  Semester  1824  betreffend.

Für  das  mit  dem  1.  Juli  d.  J.  beginnende
  zweite  Semester  des  Regierungs-Blatts
  sind  die  Gebühren  à  #n  fl.  30  kr.
vom  Erxemplar,  so  weit  sie  nicht  bereits
vorausbezahlt  sind,  durch  die  mit  dem
Einzug  in  den  Oberamts-Bezirken  beauftragten
  Stellen  und  Personen,  so  wie
durch  die  Königl.  Postämter  im  Laufe
des  Monats  Juni  d.  J.  an  die  Kasse  des
Regierungs-Blatts  einzusenden,  von  den

in  Stuttgart  wohnenden  Abonnenten  aber

ebendahin  zu  berichtigen.

2.

Sofern  jedoch  bei  einzelnen  Oberämtern
oder  Postämtern  der  Einzug  dieser  Gebühren
  sich  verzögern  sollte;  so  werden
dieselben  aufgefordert,  noch  vor  dem
1.  Juli  d.  J.  der  Kasse  wenigstens  von
der  mit  Ausnahme  der  Frei-Erxemplare
Königlicher  Amtsstellen,  für  die  Oberamts-Bezirke
  und  die  Post-Expeditionen  auf
das  zweite  Semester  d.  J.  erforderlichen
Anzahl  von  Blättern  Nachricht  zu  ertheilen.

Stuttgart  den  #4.  Mai  18-:6.

Maucler.

Des  Criminal-Senats  des  Gerichtshofs  für  den  Reckar-Kreis.

Warnung  vor  einem  unbefugten  Schrift,  Verfasser.

Da  der  schon  mehrmals  wegen  unbefugten
  Memorialien-Schreibens  bestrafte  vormalige
  Scribent  Christian  Friedrich  Ledermann,

  von  Stuttgart,  wiederholt  sich

dieses  Vergehens  schuldig  gemacht  hat;  so
wird,  der  dem  Ledermann  vorher  geschehenen
  Androhung  zufolge,  dessen  Unfähigkeit
  zu  Fertigung  von  Bittschriften  und

sonstigen  Eingaben  an  amtliche  Seellen  mit
dem  Anfügen  öfsentlich  bekannt  gemacht,
daß  künftige  Eingaben  von  diesem  unbefugten
  Schrift-Verfasser  hinsichtlich  der
Bittsteller  würden  unberücksichtigt  gelassen
werden.
Eßlingen  den  3.  April  1824.
Huber.