180 ueter die Wirksamkeit außergerichtlicher schriftlicher
fügt wurde, sofort auf vollständige Vertrags—
Erfüllung,") geklagt werden kann, für die richtige
zu halten seyn.
Werden die oben vorgekommenen Gesetzstellen
des Titels X. in ihrem Zusammenhange unter sich
und in ihrer Verbindung mit den vorausgehenden
Paragraphen dieses Titels betrachtet und aufge-
faßt, so zeigt sich, daß sie nicht nur keine Modi-
fikation desjenigen, was im Titel V. S. 120 und
121 bestimmt ist, enthalten oder bezwecken, son-
dern vielmehr damit im Einklange stehen.
Nachdem im Titel X. S. 1 —5 von der mit-
telbaren Erwerbung des Eigenthums überhaupt
gehandelt worden ist, wird im §. 6. verordnet:
„Wer jedoch über ein Grundstück vor Ge-
richt Verfügungen treffen will, der muß sein
darauf erlangtes Eigenthum dem Richter der
Sache nachweisen und dasselbe in dem Hy-
pothekenbuche vermerken lassen“
Der Grund dieser Vorschrift ist im 8. 12.
ausgesprochen und besteht darin, um die Ungewiß-
heit des Eigenthums der Grundstücke, und die
daraus entstehenden Processe zu verhuten. Wenn
nun hiernächst weiter bestimmt ist, daß alle Ver-
träge, wodurch über das Eigenthum eines Grund-
stücks etwas verfügt wird, gerichtlich, oder vor
einem Justizcommissär aufgenommen werden müs
sen; C. 15.) indem auf den Grund eines bloßen
Privat-, wenn auch schriftlichen Vertrags, die
Eintragung des Besitztitels in das H. B. nicht
1) d. i. auf Verkantbarung und wirkliche Er-
füllung des Vertrags zugleich.