Metadaten: Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

180 ueter die Wirksamkeit außergerichtlicher schriftlicher 
fügt wurde, sofort auf vollständige Vertrags— 
Erfüllung,") geklagt werden kann, für die richtige 
zu halten seyn. 
Werden die oben vorgekommenen Gesetzstellen 
des Titels X. in ihrem Zusammenhange unter sich 
und in ihrer Verbindung mit den vorausgehenden 
Paragraphen dieses Titels betrachtet und aufge- 
faßt, so zeigt sich, daß sie nicht nur keine Modi- 
fikation desjenigen, was im Titel V. S. 120 und 
121 bestimmt ist, enthalten oder bezwecken, son- 
dern vielmehr damit im Einklange stehen. 
Nachdem im Titel X. S. 1 —5 von der mit- 
telbaren Erwerbung des Eigenthums überhaupt 
gehandelt worden ist, wird im §. 6. verordnet: 
„Wer jedoch über ein Grundstück vor Ge- 
richt Verfügungen treffen will, der muß sein 
darauf erlangtes Eigenthum dem Richter der 
Sache nachweisen und dasselbe in dem Hy- 
pothekenbuche vermerken lassen“ 
Der Grund dieser Vorschrift ist im 8. 12. 
ausgesprochen und besteht darin, um die Ungewiß- 
heit des Eigenthums der Grundstücke, und die 
daraus entstehenden Processe zu verhuten. Wenn 
nun hiernächst weiter bestimmt ist, daß alle Ver- 
träge, wodurch über das Eigenthum eines Grund- 
stücks etwas verfügt wird, gerichtlich, oder vor 
einem Justizcommissär aufgenommen werden müs 
sen; C. 15.) indem auf den Grund eines bloßen 
Privat-, wenn auch schriftlichen Vertrags, die 
Eintragung des Besitztitels in das H. B. nicht 
1) d. i. auf Verkantbarung und wirkliche Er- 
füllung des Vertrags zugleich.