Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 1 —
(Nr. 9252.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages. Vom
2. Januar 1888.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen c.
verordnen in Gemäßheit des Artikels 51 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850, auf den Antrag des Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 11. Januar d. J. in Unsere
Haupt= und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1888.
(L. S.) Wilbelm.
v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. v. Bottticher.
v. Goßler. v. Scholz. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatswinisterinms.
Berlin, gedruckt in der Reichre#uckrrei.
Ees. Samml. I888. (Xr. 9252.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Januar 1888.