12 I. Die Gründung des Norddeutschen Bundes u.des Deutschen Reiches.
eingeräumt, aber auch Württemberg und Baden wurden, wenn
auch in geringerem Maße, Sonderrechte zugestanden. Das
wichtigste aber war, daß den vier süddeutschen Staaten die
Möglichkeit gegeben ward, durch einen gemeinsamen Widerspruch
eine jede Änderung der Verfassung und damit auch jede Erweiterung
der Zuständigkeit des Bundes zu verhindern. Manchem
treuen Patrioten kostete es schwere Überwindung, im norddeutschen
Reichstage den dadurch bedingten Änderungen der
Bundesverfassung zuzustimmen. Schien doch dem Partikularismus
dadurch wieder ein großer Spielraum eingeräumt zu sein.
Und doch erwies auch hier der große Kanzler sich als der
weitblickende Staatsmann, der nicht in Paragraphen einer
Verfassungsurkunde, sondern in der Treue und Vaterlandsliebe
der Fürsten und des Volkes die festesten Stützen des Reiches
erkannte. Er wußte es auch zu würdigen, welchen Wert es
nicht nur für das Seelenleben des deutschen Volkes, sondern
auch für die Stellung Deutschlands in der Welt besitzt, daß
infolge der Verfassungsänderungen nicht mehr ein unpersönliches
Präsidium, sondern ein Deutscher Kaiser Deutschlands Führer
ward, daß nicht der Deutsche Bund, wie es anfänglich beabsichtigt
war, sondern das Deutsche Reich wieder auflebte.
So wurden am 15. November 1870 die Verträge mit Baden
und Hessen, die gemeinsam verhandelt hatten, am 23. die mit
Bayern, am 25. die mit Württemberg zu Versailles abgeschlossen.
In dem Berliner Vertrage vom 8. Dezember 1870 trat Bayern
den mit Württemberg, Baden und Hessen, und diese Staaten
den mit Bayern abgeschlossenen Verträgen bei. Am 1. Januar
1871 traten die Verträge in Kraft und damit wandelte sich
der Norddeutsche Bund in das Deutsche Reich um. Am
18. Januar fand nicht die Krönung eines neuen Romischen
Kaisers deutscher Nation, sondern die Verkündung des ersten
Deutschen Kaisers in dem Schlosse Ludwigs XIV. zu Versailles
statt.
Nach den Novemberverträgen des Jahres 1870 ist das
Deutsche Reich nicht eine Neuschöpfung, sondern es ist nichts
anderes als der erweiterte Norddeutsche Bund, der nur vier
neue Mitglieder aufgenommen, sein Gebiet erweitert und
einzelne Bestimmungen seiner Verfassung geändert hat. Diese
Verfassungsänderungen waren enthalten in den sehr umfangreichen
und wenig übersichtlichen Novemberverträgen, deren zum