322 Not.-Ges. Art. 14. Mangelhafte Protokollirung.
Forderung zu haften habe; zwar enthalte die Cessionsurkunde
hievon nichts, es sei aber daselbst die
Haftung der Beklagten für die Bonität der cedirten
Forderung nur aus Versehen weggeblieben und die
Cessionsurkunde von ihnen nur unterschrieben worden
in der Meinung, daß dieselbe ihrem erklärten Willen
entspreche.
In dieser Richtung erweist sich nun vorwürfige
Klage nicht als begründet.
Bei der Cession einer Hypothekforderung muß
die Willenserklärung des Cedenten bei Vermeidung
der Nichtigkeit notariell beurkundet werden, wie sich
dieses unzweifelhaft aus §. 60 des Landtagsabschiedes
vom 29. April 1869 ergibt, und es können
daher über die Haftung des Cedenten nur die Bestimmungen
der notariellen Cessionsurkunde maßgebend
sein, weil, wenn auch von Seite des Cedenten
weiter gehende Zusagen gemacht worden sein
sollten, solche Zusagen wegen Mangels notarieller Beurkundung
nichtig sind und ebendeshalb vom Cessionar
nicht geltend gemacht werden können, und zwar selbst
dann nicht, wenn solche unter den Theilen verabredet
gewesen und nur aus Versehen des Notares
nicht in den Cessionsvertrag mitaufsgenommen worden
sein sollten, weil hiefür die notarielle Beurkundung
fehlt und der Beweis eines dem Notare erklärten
und in der Urkunde weggebliebenen Vertragspunktes
diesen Mangel notarieller Beurkundung nicht zu beseitigen
vermag.
Eventuell klagte J. M. auf Aufhebung des
Cessionsvertrage, in welcher Beziehung zu bemerken
ist, daß, wenn die Klagsbehauptungen richtig sind,
von einer Nebenabrede nicht gesprochen werden kann;
denn hierunter begreift man nur das, was die Kontrahenten
vor oder auch bei der Beurkundung unter
sich besonders abmachen; vielmehr liegt eine Vereinbarung
vor, welche einen Bestandtheil des Cessionsvertrages
bildete und als solcher zum Zwecke der
Beurkundung dem Notare bekannt gegeben wurde.