Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

(320Abs.  4.)

(82.)

(822,  82.)

(§  26  a  Abs.  2
Ziffer  6.)

865,  §27.)

424

Vom  Sterbegelde  wird  gegen  Einlieferung  der  standesamtlichen  Sterbeurkunde  der  zur  Deckung
der  Begräbniskosten  aufgewendete  Betrag  demjenigen  ansgezahlt,  welcher  das  Begräbnis  besorgt.
Ein  etwaiger  Ueberschuß  ist  dem  hinterbliebenen  Ehegatten,  in  Ermangelung  eines  solchen  den
küiten  zrben  auszuzahlen.  Sind  solche  Personen  nicht  vorhanden,  so  verbleibt  der  Ueberschuß
der  Kasse.

IIn  den  Fäuen,  in  welchen  auf  Grund  der  Reichsgesetze  über  Unfallversicherung
  gleichfalls  ein  Anspruch  auf  Sterbegeld  begründet  ist,  hat  die  Kasse
darauf  Anspruch,  daß  ihr  bis  zur  Höhe  des  von  ihr  gewährten  Sterbegeldes
dafür  Ersatz  durch  Ueberweisung  des  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze
zu  gewährenden  Sterbegeldes  geleistet  wird.]  (/)

16.

Unterstützung  bei  Erwerbslosigkeit.

Mitgliedern,  welche  infolge  eintretender  Erwerbslosigkeit  aus  der  Kasse  ausscheiden  und  sich
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  aufhalten,  verbleibt  für  ihre  Person  der  Anspruch  auf  Krankenunterstützung,
  Wöchnerinnen-Unterstützung  und  Sterbegeld  in  solchen  Unterstützungsfällen,  welche
während  der  Erwerbslosigkeit  und  innerhalb  eines  Zeitraums  von  3  Wochen  nach  dem  Ausscheiden
aus  der  Kasse  eintreten,  wenn  diese  Personen  vor  ihrem  Ausscheiden  mindestens  3  Wochen  ununterbrochen
  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten  Krankenkosse  angehört  haben.

[In  Fällen  dieser  Art  wird  die  Krankenunterstützung  bis  zur  Dauer  von  26  Wochen  nach
näherer  Bestimmung  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  das  Krankengeld  im  Betrage  der  Hälfte  des  der
Bemessung  zugrunde  liegenden  durchschnittlichen  Tagelohns  /wirklichen  Arbeitsverdienstesl,  das  Sterbegeld
  im  zwanzigfachen  Betrage  dieses  Lohnsatzes  gewährt.]  ()

§  17.

Beiträge.

Die  Beiträge  werden  festgesetzt  auf  (3|  (1)  Prozent.
(A)  (2)  (des  durchschnittlichen  Tagelohns  (§  5  Ziffer  2).1
oder
(B)  (des  durchschnittlichen  Tagelohns  (8§  5  Ziffer  2)  der  dort  bezeichneten  Mitgliederklassen.]
oder
(C)  des  nach  §  5  unter  2  ermittelten  wirklichen  Arbeitsverdienstes,  soweit  derselbe  5  Mark
für  den  Arbeitstag  nicht  übersteigt.)

Die  Beiträge  sind  an  jedem  (wöchentlichen](vierzehntägigen]  Löhnungstage  für  die  abgelaufene
Löhnungsperiode  für  die  in  der  Fabrik  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Mitglieder  von  der  Firma
zur  Kasse  abzuführen.  Die  übrigen  Mitglieder  haben  dieselben  zu  dem  gleichen  Termine  kostenfrei
bei  dem  Kassenführer  einzuzahlen.

()  Diese  Bestimmung  fiundet  auch  ohne  Aufnahme  in  das  Statut  kraft  8§  20  Abs.  5  des
Gesenes  Anwendung.
Zu  §  16.
(1)  Fällt  fort,  wenn  und  soweit  die  Kasse  nur  die  gesetzichen  Mindestleistungen  gewährt.
Iu  §  17.

(1)  Höher  als  vierundeinhalb  Prozent  dürfen  die  Beiträge  einschließlich  des  Arbeitgeberzuschusses  bei  Errichtung
  der  Nasse  nur  dann  festgesetzt  werden,  wenn  es  zur  Deckung  der  Mindestleistung  erforderlich  ist.  Eine  niedrigere
Bemessung  ist  nicht  ausgeschlossen,  sofern  die  Deckung  der  Mindestleistungen  trotzdem  gesichert  erscheint.

*57)  Jc  nachdem  im  §5b  die  Fassung  A.  B  oder  C'  gewählt  ist,  ist  auch  hier  die  Fassung  A,  B  oder  C  zu  wählen.