Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Bestimmungen 
zur 
Ausführung des Gesetzes vom 16. Juni 1895, betreffend die Abänderung des 
Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887. 
  
I. Zu 88§. 12, 41V und 43e. 
§. 1. Das Hauptamt stellt über die nach Maßgabe der Bestimmungen unter B bis D zu 
gewährenden Steuervergütungen für die Ausfuhr von Branntwein sowie von Fabrikaten, zu deren 
Herstellung Branntwein verwendet worden ist, monatlich oder, sofern ein Bedürfniß hierzu vorliegt, 
halbmonatlich eine Liquidation nach Anlage 1 auf und reicht sie nebst den dazu gehörigen Ab- 
fertigungspapieren der Direktivbehörde ein. 
§. 2. Die Direktivbehörde hat die Beträge, die zu vergüten sind, auf Grund der vor- 
gelegten Liquidation und deren Anlagen festzusetzen und für jedes Abfertigungspapier einen Branntwein- 
Vergütungsschein auszustellen, und zwar 
a) wenn es sich um die Gewährung der Branntweinsteuervergütung nach Maßgabe 
der §§. 10 bis 15 handelt, nach Anlage 2, 
b) wenn eine Gewährung der Branntweinsteuervergütung nach Maßgabe der §#§8.#16 
bis 19 in Frage kommt, nach Anlage 3. 
A. Allgemeine 
Bestimmungen. 
Anlage 3 
§. 3. Ueber die Ausfertigung und Erledigung der Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ist — 
bei der Direktivbehörde für jedes Etatsjahr ein Register nach Anlage 4 zu führen. Die laufende 
Nummer dieses Registers wird auf dem betreffenden Scheine vermerkt. Außerdem ist diese Nummer 
und der Ausfertigungstag des Vergütungsscheines unter Beidrückung des Amtsstempels der Direktiv- 
behörde auf der Titelseite des bezüglichen Abfertigungspapiers mit rother Schrift anzugeben. 
Mit der Feststellung des Betrages der Vergütungsscheine und der Ausfertigung der Scheine 
sind zwei einander überwachende Beamte zu beauftragen, die zugleich für die richtige Ausfüllung 
der Spalten 1 bis 11 des Ausfertigungsregisters einzustehen haben. Die Spalten 8 bis 11 des 
Registers werden monatlich aufgerechnet und die Gesammtsummen vierteljährlich für den abgelaufenen 
Theil des Etatsjahres festgestellt. Die Spalten 12 bis 14 dürfen nur von einem Beamten aus- 
gefüllt werden, der bei der Ausfertigung der Vergütungsscheine nicht mitgewirkt hat. 
Bevor die Vergütungsscheine die Unterschrift des Vorstandes der Direktivbehörde oder den 
Abdruck seines Namenszuges erhalten, sind sie auf der Vorderseite, unten rechts, unter dem Vermerk 
„Ausgeferligt“ von einem der bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde unter 
Angabe seiner Diensteigenschaft zu unterschreiben. Dieser Beamte übernimmt hierdurch die Verant- 
wortung für die Richtigkeit der ausgefertigten Scheine. Demnächst werden die ausgefertigten 
Vergütungsscheine und die Abfertigungspapiere an das Hauptamt behufs Zufertigung der Ver- 
gütungsscheine an die Empfangsberechtigten und Abgabe der Abfertigungspapiere an die Hebestellen 
zurückgesandt. 
§5. 4. Der Betrag, über den der Branntweinsteuer-Vergütungsschein lautet, kann vom 
Augenblicke der Aushändigung des Vergütungsscheines ab von jedem Inhaber des Scheines bei 
jeder Steuerstelle eines deutschen Bundesstaates auf nicht gestundete Branntweinsteuer aller Art statt 
baarer Zahlung in Anrechnung gebracht oder vom 25. Tage des sechsten Monats nach dem Monat 
der Ausfuhr des Branntweins oder der vergütungsfähigen Fabrikate ab bei einer in dem Ver- 
gütungsscheine zu bezeichnenden Amtsstelle desselben Bundesstaates baar erhoben werden. Auch 
können nicht fällige Vergütungsscheine auf gestundete Branntweinsteuer, welche gleichzeitig mit den 
Scheinen oder später fällig wird, in Anrechnung gebracht werden, solange nicht diese Anrechnung 
durch Bekanntmachung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist. 
  
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