— 291 —
II.
Aenderungen
des
Zollregulativs für die Unterelbe.
1. Im K. 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„Die Zollstraße (Vereinszollgesetz §§. 17 und 21 Absatz 1) für den Sceverkehr nach den
Orten an der Unterelbe, sowie für den seewärtigen Durchgangsverkehr des Kaiser Wilhelm-
Kanals und für den aus dem Freihafengebiete zu Wasser eingehenden Verkehr bildet die
Unterelbe.“
2. Im §F. 3 werden eingeschaltet:
a) im ersten Absatz nach den Worten „oder gegen das Freihafengebiet“ die Worte „oder aus
dem Kaiser Wilhelm-Kanal — im letzteren Falle ohne Vorabfertigung —“;
b) im zweilen Absatz nach den Worten „über eine der bezeichneten Zollgrenzen“ die Worte
„oder aus dem Kaiser Wilhelm-Kanal."“
3. Im ersten Absatz des §. 7 erhält der erste Satz folgende Fassung:
„Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus See oder durch den Kaiser Wilhelm-
Kanal eingehen und nach dem Freihafen oder einem Zollhafen an der Unterelbe bestimmt
sind, sowie Schiffe, welche von dort seewärts auf der Unterelbe oder durch den Kaiser
Wilhelm-Kanal ausgehen, sind, sofern sie einen auf das Zollinteresse vereideten Loolsen an
Bord haben, für den gedachten Verkehr auf der Unterelbe von jeder zollamtlichen An-
meldung und Abfertigung befreit, wenn sie unausgesetzt während der Fahrt nachstehende
Zeichen (Zollzeichen) führen:“
4. Im dritten Absatz des §. 9 sowie im ersten Absatz des §. 27 (Zeile 1) werden nach den Worten
„unter Zollzeichen“ die Worte „unmittelbar oder unter Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals“
eingefügt.
5. Im §. 31 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften bei Ausübung ihres Dienstes
möglichst zu verhindern und, sofern solche zu ihrer Kenntniß kommen, zur näheren Unter-
suchung sofort anzuzeigen."“
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.