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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der-Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 25. Juni d. J. beschlossen:
1. Die obersten Landes-Finanzbehörden werden unter Aufhebung des Beschlusses vom 5. Juli
1888 (Cenkrat-Blatt für—-das-Deutsche-Reich S. ermächtigt, vorbehaltlich des jederzeitigen
Widerrufs und der erforderlichen besonderen Aufsichtsmaßregeln Gewerbetreibenden, welche in
zollsicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueberwachung Kakaopräparate oder
zuckerhaltige Waaren für die Ausfuhr herstellen, unter der Bedingung der Ausfuhr der her-
gestellten Erzeugnisse für die nachweislich dazu verwendeten Mengen von
Kakao in Bohnen (Nr. 25 m 3 des Zolltarifs),
Kakaobutter (Nr. 25 m 5),
ätherischen Oelen (Nr. 5a2),
welche im Inlande nicht hergestellt werden,
Arrak und Rum (Nr. 25 b 2),
Südfrüchten (Nr. 25 h),
Ingwer, Vanille und Zimmt (Nr. 25 ),
Honig (Nr. 251), -
SüdfruchtschalenundunreifenPomeranzen(Nr.25p2),
Thee (Nr. 25 w)
den Eingangszoll zu erlassen.
Der Erlaß der Abgaben erfolgt bei der Aufnahme der vorbezeichneten Waaren in die
zollsicher abgeschlossenen Räume der Fabrik, vorbehaltlich der Erhebung der Beträge für die
bei den Bestandsaufnahmen sich etwa ergebenden Fehlmengen.
Von der Erhebung der Beträge für die Fehlmengen kann mit Genehmigung der Direktiv-
behörde ganz oder theilweise abgesehen werden, insoweit die Fehlmengen auf natürlichen
Schwund oder Betriebsverlust zurückzuführen sind und kein Verdacht besteht, daß Waaren
unbefugterweise aus der Fabrik entfernt oder darin verbraucht worden sind.
In besonderen Ausnahmefällen kann die Direktivbehörde auf Antrag gestatten, daß in
die Fabrik zollfrei abgelassene Waaren oder in derselben hergestellte Kakaopräparate oder
Juckerwaaren gegen Entrichtung des tarifmäßigen Eingangszolls in das Inland übergeführt
werden.
Für Gewerbebetriebe, denen die in Ziffer 1 bezeichnete Vergünstigung gewährt wird, treten
folgende Abänderungen bezichungsweise Ergänzungen des §. 21 der Anlage D der Ausfüh-
rungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetze in Kraft:
a) Der Erlaß oder die Vergütung der Steuer erfolgt bei der Aufnahme des Zuckers in
die zollsicher abgeschlossenen Näume der Fabrik, vorbehaltlich der Nacherhebung der
Steuer oder der Rückforderung der Vergütung für die bei den Bestandsaufnahmen sich
ergebenden Fehlmengen. «
b) Auf die Erhebung der Steuer beziehungsweise die Rückforderung der Steuervergütung
für Fehlmengen findet die Bestimmung im Absatz 3 der Ziffer 1 sinngemäß An—
wendung.
e) In Fällen der ausnahmsweisen Verzollung zuckerhaltiger Fabrikate (Absatz 4 der
Ziffer 1) findet eine Erhebung der Zuckersteuer beziehungsweise eine Rücksorderung der
Zuckersteuervergütung nicht statt.