Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Verschluß von 
Zugängen 
während des 
Betriebs. 
Aufbe- 
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IV. bei den Syrupraffinerien: 
1. die Reinigung der Zuckerabläufe (z. B. Filtration über Knochenkohle nach zuvoriger 
Verdünnung), 
2. das Einkochen der gereinigten Zuckerabläufe. 
Wie nach Maßgabe der obigen Grundzüge die Beschreibungen im einzelnen einzurichten 
sind, bestimmt das Hauptamt. 
Abänderungen in dem Verfahren der Fabrikation sind der Steuerhebestelle durch eine Er- 
gänzung oder Erneuerung der Beschreibung anzuzeigen, und zwar bevor die Aenderung erstmals 
ausgeführt wird. 
Nr. 9. Zu S. 26 des Gesetzes. 
" 20. Welche äußeren Eingänge der Zuckerfabrik (nebst Umfriedigung) und welche inner- 
alb derselben vorhandenen Zugänge als nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienend von dem 
Fabrikinhaber in der Regel verschlossen zu halten sind, desgleichen wie viele und welche Eingänge 
zur Nachtzeit unverschlossen sein dürfen, bestimmt das Hauptamt. Dieses hat auch Anordnung dahin 
zu treffen, daß der steueramtliche Mitverschluß äußerer Eingänge und innerer Zugänge im Falle des 
Bedürfnisses thunlichst ohne Verzug abgenommen werden kann, und daß während der Offenhaltung, 
soweit es erforderlich scheint, amtliche Bewachung eintritt. 
Nr. 10. Zu den 88. 27 bis 29 des Gesetzes. 
§. 21. Die Räume der Zuckerfabrik, welche zur Aufbewahrung von fertigem Zucker und 
wahrung von von Zuckerabläufen dienen sollen, sind rechtzeitig der Steuerhebestelle schriftlich anzumelden. Das 
Zucker in der 
Fabrik. 
Gleiche gilt, wenn demnächst dauernd oder vorübergehend andere Räume neben oder an Stelle der 
ursprünglichen Lagerräume in Gebrauch genommen werden sollen. 
5 §. 22. Ueber die Zulassung der angemeldeten Räume als Lagerräume entscheidet das 
auptamt. 
§. 23. Soll eine Zuckerfabrik auf längere Zeit als 4 Wochen aus der ständigen Be- 
wachung treten, so hat der Fabrikinhaber binnen 8 Tagen nach ergangener Aufforderung den 
fertigen Zucker in die steuersicher abschließbaren Lagerräume einzubringen und eine Anmeldung über 
den Bestand in doppelter Ausfertigung der Zuckersteuerstelle einzureichen. Die achttägige Frist kann 
von dem Hauptamt verlängert werden. 
Die Zuckersteuerstelle hat darauf thunlichst unter Betheiligung eines Oberbeamten und unter 
Zuziehung des Fabrikinhabers oder des Betriebsleiters eine Bestandsaufnahme mittelst Feststellung 
des Zuckers nach Art und Gewicht vorzunehmen. Sofern der Fabrikinhaber oder der Betriebsleiter 
damit einverstanden ist, kann die Fesstellung des Gewichts auf Grund einer Vergleichung der 
Fabrikbücher mit der Bestandsanmeldung stattfinden. 
§. 24. Das Ergebniß der Bestandsaufnahme hat der Lagerinhaber durch Unterzeichnung 
der Aufnahmeverhandlung als richtig anzuerkennen und zugleich ebenfalls schriftlich zu erklären, daß 
er für den Betrag der Zuckersteuer, welche auf den festgestellten Zuckermengen ruht, soweit diese nicht 
eiwa auf dem Lager erweislich durch Zufall zu Grunde gehen, bis zum Nachweis der Entrichtung 
der ** oder bis zur stattgehabten Abfertigung des Zuckers in gebundenem Verkehr die Haftung 
übernehme. 
Nach der amtlichen Feststellung des Lagerbestandes ist das Lager unter Steuerverschluß 
und Mitverschluß des Fabrikinhabers oder Betriebsleiters zu nehmen und finden alsdann auf dieses 
Lager solange, bis die Fabrik mit Wiedereröffnung des Betriebs wiederum unter volle Steuer- 
bewachung tritt, die Vorschriften des Zuckerniederlage-Regulativs mit der Maßgabe sinngemäß An- 
wendung, daß bei der Abmeldung von Zucker nach den für die Abmeldung aus der Fabrik be- 
stehenden Vorschriften (§§. 38 ff.) zu verfahren ist. Mit der Wiedereröffnung des Betriebs erlischt 
die vom Fabrikinhaber übernommene Haftung für die auf dem Lagerbestande ruhende Zuckersteuer. 
Einer amtlichen Aufnahme des Lagerbestandes bei Wiedereröffnung des Fabrikbetriebs be- 
darf es nur, wenn besondere Gründe dazu Anlaß bieten. Ergeben sich dabei oder bei einer früheren 
Räumung des Lagers Fehlmengen, so ist von Erhebung der Steuer für die Fehlmengen abzusehen, 
* der Steuerverschluß unverletzt geblieben und der Verdacht einer stattgehabten Defraudation 
nicht vorliegt. 
 
	        
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