Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

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Wird im Falle einer Betriebseinstellung der Fabrikbetrieb binnen Jahresfrist nicht wieder 
eröffnet, so kann seitens der Steuerverwaltung der Fabrikinhaber, wenn er binnen der ihm gesetzten 
Frist einen Antrag auf Abfertigung des Zuckers nicht stellt, zur Entrichtung der Zuckersteuer von 
dem vorhandenen Lagerbestand angehalten werden. 
§. 25. Der Steuerverschluß geschieht durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf 
Kosten des Fabrikinhabers liefert und im Falle des Eingehens der Fabrik ohne Erstattung der 
Anschaffungskosten zurücknimmt. 
Nr. 11. Zu §. 30 Absatz 2 und §. 31 des Gesetzes. 
§. 26. Die Einrichtung der gemäß §. 31 Absatz 1 des Gesetzes den Inhabern der Zucker= Anschreibun- 
fabriken obliegenden Anschreibungen über Art und Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und gen über den 
Zucker, sowie der in den verschiedenen Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Produkte bleibt bis Fekriebsüber 
auf Weiteres den Inhabern der Fuckersabriken überlassen; jedoch müssen die Anschreibungen mindestens sihten. 
diejenigen Ermittelungen umfassen, welche erforderlich sind, um für die Steuerbehörde Betriebs- 
übersichten nach Muster 2 aufstellen zu können. Muste 
Die Anschreibungen können unter Verantwortlichkeit des Fabrilinhabers oder Betriebsleiters-. 
von einem zuvor der Zuckersteuerstelle schristlich namhaft zu machenden Beamten der Fabrik 
bewirkt werden. — 
Die Inhaber oder Betriebsleiter von Rübenzuckerfabriken haben alljährlich Anfangs Juni 
über den Umfang der für ihre Fabriken mit Rüben (eigenen, Aktien= und Kaufrüben) zur Zucker- 
gewinnung in dem bevorstehenden Betriebsjahr angebauten Bodenflächen einen Nachweis aufzustellen 
und bis zum 10. Juni der Zuckersteuerstelle auszuhändigen. 
§. 27. Betriebsübersichten sind für jeden Kalendermonat aufzustellen und bis zum 3. des 
solgenden Monats der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung zu übergeben. Nach Schluß des 
Betriebsjahres ist außerdem eine das ganze Betriebsjahr umfassende Uebersicht aufzustellen und bis 
zum 3. August der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung auszuhändigen. In dieser Jahres- 
übersicht sind die Angaben der monatlichen Betriebsübersichten, soweit sie auf Schätzung beruht 
haben, richtig zu stellen, auch sonstige etwa vorgekommene Fehler zu berichtigen. 
§. 28. Die Zuckerabläufe sind in den Betriebsübersichten nur insoweit nachzuweisen, als 
sie in der betreffenden Fabrik im gewöhnlichen Betriebe nicht weiter zur Verarbeitung (auf Nach- 
produkte 2c.) gelangen, mithin nur insoweit, als sie in der Fabrik durch ein besonderes Verfahren 
(Osmose, Elution 2c.) entzuckert worden sind oder die Fabrik nicht entzuckert oder entzuckert (als 
Restmelassen) verlassen haben. 
§. 29. Die Anschreibungen (5. 26) müssen das Ergebniß jeder Arbeitswoche gesondert 
nachweisen. Das Hauptamt kann im Bedürfnißfalle genehmigen, daß die Anschreibungen bezüglich 
der Herstellung einzelner Zuckerprodukte größere Zeiträume umfassen. Es ist jedoch darauf zu achten, 
daß in den Betriebsübersichten stets die gesammten Erzeugnisse des betreffenden Monats nach- 
gewiesen werden können. 
§. 30. Zum Zweck der Anschreibungen ist zu ermitteln: 
à) das Gewicht der zur Verarbeitung gelangenden rohen Rüben durch Verwiegung der- 
selben in demjenigen Zustande, in welchem sie in die Zerkleinerungsgeräthe verbracht 
werden, oder nach Wahl des Fabrikinhabers durch Berechnung aus der Zahl der mit 
Rübenschnitzeln gefüllten Diffuseure und dem wöchentlich mindestens einmal zu ermittelnden 
durchschnittsgewicht der Schnitzel eines Diffuseurs, 
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u 
b) die Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe und Zucker, einschließlich der von 
anderen Fabriken bezogenen Füllmassen, ferner der gewonnenen Zuckerprodukte, ein- 
schließlich der die Fabrik verlassenden RFüllmassen. durch Verwiegung oder durch Berechnung 
des Gewichts auf Grund der Vermessung des Rauminhalts der zur Aufbewahrung oder 
zur Versendung verwendeten Behälter oder Geräthe. 
Die Gewichtsermittelung des in Rohzuckerfabriken gewonnenen Rohzuckers ist im Anschluß 
an die Ausschleuderung, spätestens bei der Einbringung in die zur Lagerung des Zuckers auf 
längere oder ungewisse Zeit bestimmten Vorrathsräume, diejenige der sonstigen Zucker nach ihrer 
Fertigstellung vorzunehmen. 
  
  
 
	        
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