Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

C. Entnahme von Zucker- 
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§. 31. Die Anzeigen über Art und Zeit der Ermittelungen sind, bevor der Betrieb der 
Zuckerfabrik erstmals eröffnet wird, der Zuckersteuerstelle schriftlich einzureichen. Im Falle einer 
Aenderung sind die Anzeigen vorher zu ergänzen oder zu erneuern. 
dbellans ; 32. Die Nachweisung des am 31. Juli vorhandenen Bestandes an Zuckerprodukten 
.(6§. 31 Absatz 3 des Gesetzes) ist nach Muster 3 aufzustellen und spätestens bis zum 6. August jedes 
Muster— Jahres der Zuckersteuerstelle in doppelter Ausfertigung einzusenden. 
5 33. Von den Betriebs= und Bestandsübersichten (6§. 27 und 32) wird eine Ausfertigung 
zu siktistischen Zwecken verwendet, während die andere bei der Zuckersteuerstelle aufzubewahren ist. 
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung haben die Uebersichten und die ihnen zu Grunde 
liegenden Anschreibungen zu prüfen und nach Befinden ihre Berichtigung zu veranlassen. Zu diesem 
Seg ist von der Befugniß zur Einsicht der Fabrikbücher Gebrauch zu machen, wenn es sich um 
weifel von Bedeutung handelt und eine genügende Aufklärung durch Benehmen mit dem Fabrik- 
inhaber oder dessen Vertreter nicht erreicht wird. 
  
Nr. 12. Zu F. 30 Absatz 1 und §§. 36 bis 39 des Gesetzes. 
A. Zucker- §. 34. Die steuerlichen Abfertigungen in den Zuckerfabriken erfolgen durch die seitens der 
steuerstellen. obersten Landes = Finanzbehörden hierfür bestimmten Amtsstellen, welche die Bezeichnung „Zucker- 
steuerstelle“ führen und für eine Fabrik oder mehrere Fabriken zuständig sind. Die Abfertigungen 
sind in der Regel durch zwei Beamte zu bewirken. 
Die Zuckersteuerstellen haben die Befugniß zu allen Abfertigungen von Zucker, soweit nicht 
zufolge der Bestimmungen über die Abfertigung von Zuckerabläufen und über die Abfertigung von 
Zucker mit dem Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nach §. 77 des Gesetzes oder nach An- 
ordnung der obersten Landes-Finanzbehörden eine Beschränkung eintritt. 
Die Vornahme der steuerlichen Abfertigungen soll in der Regel nur an Werktagen statt- 
finden. Fir Sonn= und Festtage können solche Abfertigungen außerhalb der Zeit des Gottesdienstes 
nach Maßgabe des Bedürfnisses gestattet werden. Die regelmäßigen Abfertigungstage und -Stunden 
sind für die einzelnen Fabriken dem Bedürfnisse entsprechend von den Hauptämtern festzusetzen; auch 
B. Aufnahme können von ihnen Ausnahmen bewilligt werden. 
von Zucker in §. 35. Soll von außerhalb bezogener Zucker in die Fabrik ausgenommen werden, so ist 
die Fabrik, über Art und Nettogewicht des Zuckers der Zuckersteuerstelle eine Anmeldung nach Muster 4 zu 
Muster 4— übergeben. Befindet sich der einzuführende Zucker im gebundenen Verkehr, so muß die Anmeldung 
—. auch alle für die Revision der Sendung sonst erforderlichen Angaben enthalten. Die etwa vor- 
handenen Begleitpapiere sind nach erfolgter Aufnahme des Zuckers in die Fabrik nach Maßgabe 
der bezüglichen Bestimmungen gesondert zu erledigen. Auf der Anmeldung ist die stattgehabte Auf- 
nahme in die Fabrik amtlich zu bescheinigen. Bei der Aufnahme von Zucker aus einer anderen 
Fabrik derselben Zuckersteuerstelle bedarf es einer besonderen Anmeldung nicht. 
Muster 5.) Die übergebenen Anmeldungen werden in das nach Muster 5 zu führende Anmeldungsregister 
eeiingetragen. In dasselbe sind auch diejenigen Zuckermengen einzutragen, über welche nach Absatz 1 
Anmeldungen nicht abgegeben werden. Die Anschreibung im Anmeldungsregister erfolgt mit dem 
voramtlich ermittelten beziehungsweise im Begleitpapier überwiesenen Nettogewicht, sofern nicht bei 
der Aufnahme des Zuckers ein Mindergewicht festgestellt worden ist. In diesem Falle ist das 
geringere Gewicht zur Anschreibung zu bringen. 
Ist der Zucker unter unverletztem steueramtlichem Verschluß oder amtlicher Begleitung ein- 
getroffen, so kann eine amtliche Revision unterbleiben, soweit solche nicht zur vorschriftsmäßigen 
Erledigung des Begleitpapiers geboten ist und bezüglich der Richtigkeit der Anmeldung keine 
Bedenken bestehen. 
  
bwodurten aug den im ar- §. 36. Sollen in Zuckerfabriken, deren Kontrolirung auf den Abschluß der zur Herstellung 
schnbe befinollchen Ränmen u. s. w. von krystallisirtem Zucker dienenden Räume gegründet ist, Zuckerprodukte aus den im 
lu den vorhergehenden der Abschluß befindlichen Räumen in den vorhergehenden Fabrikbetrieb zurückgenommen werden, so ist 
Benuhung innerhalb der die Zurücknahme unter Angabe des Verwendungszwecks dem den Abschluß beaufsichtigenden Beamten 
5nan 6. schriftlich nach Maßgabe des Musters 6 anzumelden. 
Auler-— Die Anmeldung ist in ein nach Muster 7 zu führendes Notizregister einzutragen und auf 
Auster derselben die Verwendung der Zuckerprodukte zu dem angegebenen Zweck amtlich zu bescheinigen.
	        
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